Entgelt

Aus: Start in die Schule | Juli 2020

Grundentgelt

Das Grundentgelt ergibt sich aus der Eingruppierung. Diese ist damit entscheidend für die Höhe der Bezahlung. Die Eingruppierung setzt sich zusammen aus der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und aus der Zuordnung zu einer Entgeltstufe.  Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen erfolgt derzeit nach dem Eingruppierungserlass, den das Hessische Innenministerium gemeinsam mit dem Kultusministerium erlässt. Dort sind Fallgruppen aufgeführt, in denen die Beschäftigten je nach Schulform und Qualifikation den (alten) Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet sind.
Dazu gibt es im Rahmen des „Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-H (TVÜ-H)“ eine Tabelle, die die Vergütungsgruppen den Entgeltgruppen des TV-H zuordnet.

Dabei gilt:

Lehrkräfte mit Lehramt („Erfüller“)

  • Lehramt für Grundschulen: EG 11
  • Lehramt für Haupt- und Realschulen: EG 13
  • bei Einsatz an Grundschulen: EG 11
  • Förderschulen: EG 13
  • Gymnasien („Studienräte“): EG 13
  • keine Regelung bei Einsatz an Grundschulen, aber Erlass „Einstellung und Weiterbildung“ vom 31.2.2017: EG 11
  • beruflichen Schulen „Studienräte“: EG 13

Lehrkräfte ohne Lehramt („Nichterfüller“)

werden mindestens eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert als Lehrkräfte mit Lehramt.

Ausnahmen:
Religionslehrkräfte
Lehrkräfte an Gymnasien und Lehrkräfte an beruflichen Schulen
    –  mit wissenschaftlicher Ausbildung (Definition in VII. 4. des Erlasses)
    – in der Tätigkeit von Studienrätinnen und -räten (am Gymnasium
         „bis Abitur“)
    –  mit der Fähigkeit zum Unterricht in mindestens zwei Fächern
    –  mit Unterricht überwiegend mindestens in einem ihrem Studium entsprechenden Fach

Im Arbeitsvertrag wird immer die Entgeltgruppe des TV-H aufgeführt. Außerdem sollte im Arbeitsvertrag stehen, nach welcher Entgeltstufe gezahlt wird. Aus zeitlichen Gründen wird die Angabe der Entgeltstufe allerdings oftmals offen gelassen und nach der Einstellung ergänzt. Welches Entgelt sich hieraus ergibt, kann dann in der jeweils ak-
tuellen Entgelttabelle nachgelesen werden.

Beschäftigte ohne Berufserfahrung werden der Stufe 1 zugeordnet. Danach erfolgt der Aufstieg in den Stufen, bis die höchste Stufe 6 erreicht ist.

Dabei gilt:

Berufserfahrung

Stufe

nach insgesamt x Jahren

unter einem Jahr

1

 

nach 1 Jahren in Stufe 1

2

1

nach 2 Jahren in Stufe 2  

3

3

nach 3 Jahren in Stufe 3  

4

6

nach 4 Jahren in Stufe 4  

5

10

nach 5 Jahren in Stufe 5  

6

15

Der Vorbereitungsdienst wird auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 mit sechs Monaten angerechnet. Außerdem können eine „einschlägige Berufserfahrung“ oder eine „förderliche Tätigkeit“ zu einer höheren Entgeltstufe führen. Bei der Frage der Entgeltstufe kann es zu Auseinandersetzungen über die Anrechnung der Berufserfahrung kommen. Hier hat der Schulpersonalrat aber ein Mitbestimmungsrecht.

ACHTUNG: AUSSCHLUSSFRIST

Um kein Geld zu verschenken, ist es ratsam für Beschäftigte, die einen neuen Vertrag unterzeichnen, mit ihren Personalräten gemeinsam zu prüfen, ob die Eingruppierung und die Einstufung richtig vorgenommen worden sind. Eine Korrektur ist jederzeit möglich. Wenn sich aber herausstellt, dass ein zu niedriges Entgelt gezahlt wurde, erfolgt die entsprechende Nachzahlung nur für maximal 6 Monate rückwirkend, denn nach § 37 TV-H verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dies kann auch per E-Mail geschehen.

Jahressonderzahlung

Nach § 20 TV-H erhalten alle Beschäftigten, die am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen, eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“). Die Höhe ist seit 2019 bis 2022 „eingefroren“.

Kinderzulage

Erhalten Tarifbeschäftigte des Landes Hessen Kindergeld, so wird nach § 23a TV-H eine Kinderzulage gezahlt. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine solche Zulage, gelten die gleichen Regelungen wie beim kindbezogenen Zuschlag der Beamtinnen und Beamten (siehe oben).

Vermögenwirksame Leistung

Tarifbeschäftigte können eine vermögenswirksame Leistung von 6,65 Euro pro Monat erhalten, bei Teilzeit anteilig.

Landesticket

Zum 1.1.2018 wurde eine „Freifahrtberechtigung“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für Landesbedienstete eingeführt.

Näheres zum Landesticket innen.hessen.de/buerger-staat/personalwesen/landesticket

Rechtsgrundlagen

Erlass „Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach BAT“  
(Abl. 11/ 2008, S. 519) – „Eingruppierungserlass“

Weitere Informationen

Eingruppierungserlass GEW-Fassung mit den Entgeltgruppen des TV-H

TV-H und aktuelle Entgelttabellen

www.gew-hessen.de/tarifbesoldung/tarif-land-hessen/entgelttabellen

Interessant ist auch die Website der Hessischen Bezügestelle

www.hbs.hessen.de