Anerkennung von Abschlüssen

Lehramt international

HLZ 9-10/2020

Es gibt gute Gründe dafür, dass Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Ausbildung in einem anderen Land gemacht haben und inzwischen in Deutschland leben, in ihrem erlernten Beruf tätig werden. Zuerst geht es dabei um die Möglichkeit, sich beruflich zu entfalten und ein angemessenes Einkommen zu erwerben. Lehrkräfte aus dem Ausland können aber auch die interkulturelle Öffnung von Schulen befördern und neue fachliche Impulse setzen. Darüber hinaus können sie auch einen kleinen Beitrag zur Bewältigung des Lehrkräftemangels leisten. Einschränkend sei aber auch daran erinnert, dass die interkulturelle Bildung eine Aufgabe für alle Lehrkräfte ist. Und die großen Lücken, die vor allem beim Grundschullehramt wie auch bei einzelnen Fächern in den anderen Lehrämtern bestehen, werden Lehrkräfte aus dem Ausland alleine sicher nicht füllen können.

Der Beruf des Lehrers oder der Lehrerin gehört nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zu den reglementierten Berufen. Das heißt, dass eine Tätigkeit in diesem Beruf eine Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses zwingend zur Voraussetzung hat. Wer diesen in einem anderen EU-Land erworben hat, kann aufgrund einer europäischen Richtlinie einen Anspruch auf die Anerkennung im jeweiligen Aufenthaltsland geltend machen. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens die Gleichwertigkeit festgestellt wird, ist eine Tätigkeit im jeweiligen Beruf möglich. Über die Anerkennung von Abschlüssen beispielsweise in den Gesundheitsberufen wird auf Bundesebene entschieden. Der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers gehört hingegen zu den Berufen, für deren Anerkennung die Bundesländer zuständig sind.

Migrierte Lehrkräfte in Hessen

Man kann davon ausgehen, dass unter den in den letzten Jahren nach Hessen migrierten Menschen auch Lehrerinnen und Lehrer sind, die bislang aus unterschiedlichen Gründen nicht im Schuldienst tätig geworden sind, obwohl sie über eine entsprechende Ausbildung verfügen. So gehört der Referenzberuf Lehrerin bzw. Lehrer bundesweit zu den am häufigsten nachgefragten Berufen bei den einschlägigen Beratungsstellen. Die Zahl der tatsächlich gestellten Anträge ist aber deutlich geringer. Darüber hinaus wird letztendlich nur bei einem kleinen Anteil der gestellten Anträge (11 Prozent) die volle Gleichwertigkeit bescheinigt. 17 Prozent der Anträge werden hingegen negativ beschieden. Bei 68 Prozent der Anträge wird allerdings nur eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt, so dass die zuständige Behörde eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. (1)

Von den rund 52.500 voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an den allgemeinbildenden Schulen in Hessen im Schuljahr 2018/2019 hatten insgesamt 1.418 eine andere Staatsbürgerschaft als die deutsche. Das entspricht einem Anteil von gerade einmal 2,7 Prozent. Daraus lässt sich freilich nicht unmittelbar schließen, dass diese allesamt ihren Abschluss in dem entsprechenden Land erworben haben. Insbesondere bei den Anwerbeländern Italien, Spanien oder der Türkei dürften häufiger deutsche Abschlüsse vorliegen. Bei den wichtigsten Herkunftsländern der jüngeren Migrationsbewegungen dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein. Für Afghanistan zählt das Statistische Bundesamt lediglich eine Lehrkraft im hessischen Schuldienst, für Syrien sind es fünf. Eine polnische Staatsbürgerschaft haben immerhin 69 Lehrkräfte. (2)

Das Anerkennungsverfahren

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen findet sich in Artikel 61 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG). Dort ist unter anderem geregelt, dass wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung durch die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens liegt bei der Ausbildungsbehörde, der Hessischen Lehrkräfteakademie. Detaillierte Vorgaben bezüglich der „Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten“ sind im siebten Teil der Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG-DV) ausformuliert (Artikel 66 bis 74). Diese Regelungen beziehen sich ausdrücklich nur auf die EU-Länder, für die angesichts der erwähnten Richtlinie ein entsprechender Rechtsanspruch besteht. In Hessen ist es gleichwohl üblich, dieses Verfahren auf alle Länder anzuwenden, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Auf der Homepage der Hessischen Lehrkräfteakademie sind die wichtigsten Informationen, die benötigten Formulare und die zuständigen Ansprechpersonen zu finden. (3) Voraussetzung für einen Antrag ist ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Studium und eine Befähigung für den Beruf im Herkunftsland. Auch Deutschkenntnisse müssen anhand eines Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder durch eine Sprachprüfung nachgewiesen werden. Wenn die Lehrkräfteakademie keine volle Gleichwertigkeit der Ausbildung feststellt, ist es grundsätzlich möglich, dies durch vorhandene Berufserfahrung auszugleichen. Falls auch dies nicht möglich ist, wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt. Diese kann entweder durch eine Prüfung oder aber durch einen Anpassungslehrgang erbracht werden. Die Inhalte des Anpassungslehrgangs werden von Fall zu Fall festgelegt. Die Dauer kann zwischen sechs Monaten und drei Jahren liegen. In dieser Zeit werden Anwärterbezüge wie bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst gezahlt.

Von Hürden und besserer Praxis

Das bundesweite Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) hat eine umfassende Übersichtsdarstellung zu den landesrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen von Lehrerinnen und Lehrern ausgearbeitet. (4) Die Untersuchung zeigt häufig auftretende Probleme, aber auch Möglichkeiten auf, wie sich zumindest einige Hürden beseitigen lassen.

In vielen Ländern ist die Ausbildung von Lehrkräften in nur einem Fach üblich, die Ausbildung in zwei Fächern wie in Deutschland ist hingegen im internationalen Vergleich eher die Ausnahme. Daher muss im Rahmen eines Anpassungslehrgangs gegebenenfalls die Ausbildung in einem ganzen Fach nachgeholt werden. Einige Bundesländer, darunter Hamburg und Sachsen-Anhalt, lassen grundsätzlich auch Lehrkräfte mit nur einem Fach zu, so dass dort die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen in vielen Fällen leichter möglich ist. Allerdings gibt es gute Gründe für das zweite Fach, so dass hieraus keine entsprechende Empfehlung für Hessen abgeleitet werden soll.

Eine weitere Hürde stellt der erforderliche Nachweis sehr guter Kenntnisse der deutschen Sprache dar. Das in Hessen vorzuweisende Große Deutsche Sprachdiplom weist Kompetenzen auf dem Niveau C2 nach. Damit handelt es sich um das höchste Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, welches „annähernd muttersprachlichen“ Kenntnissen entspricht. Es gibt jedoch auch einige Bundesländer, die lediglich einen Nachweis auf dem Niveau C1 einfordern, welches „fachkundige Sprachkenntnisse“ belegt. Zweifelsohne benötigen Lehrerinnen und Lehrer für ihre Arbeit ausgesprochen hohe Sprachkompetenzen, aber das Niveau C2 könnte alternativ auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden. Hilfreich könnte auch ein auf die Zielgruppe zugeschnittener Sprachkurs sein, der entweder im Vorfeld oder begleitend während des Anpassungslehrgangs besucht wird. Ein solches überwiegend als Online-Kurs gestaltetes Angebot besteht beispielsweise in Niedersachsen.

ine weitere Hürde sind die anfallenden Kosten. Das HLbG sieht eine Ausbildungs- und Prüfungsgebühr vor, auf die die Lehrkräfteakademie jedoch meistens verzichtet. Dennoch fallen im Verlauf des Verfahrens nicht unerhebliche Kosten an, insbesondere für die vorzulegenden übersetzten und beglaubigten Kopien von Zeugnissen und Urkunden. Bis zu 600 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen über den Anerkennungszuschuss des Bundes finanziert werden. Ergänzende Landesförderprogramme bestehen in Hamburg und Berlin, nicht aber in Hessen.

Anders als beispielsweise das benachbarte Rheinland-Pfalz bietet Hessen Anpassungslehrgänge auch für das Nicht-EU-Ausland an, wozu es europarechtlich nicht verpflichtet ist. Gleichwohl gibt es auch in Hessen „Luft nach oben“. Von verbesserten Chancen zur Anerkennung könnten letztendlich nicht nur die unmittelbar Betroffenen profitieren, sondern auch die hessischen Schulen.

Roman George

(1) Bundesministerium für Bildung und Forschung (2020): Bericht zum Anerkennungsgesetz 2019, Berlin.
(2) Statistisches Bundesamt (2019): Bildung und Kultur, Allgemeinbildende Schulen, Fachserie 11 Reihe 1, Schuljahr 2018/2019, Wiesbaden, S. 749-753.
(3) https://lehrkraefteakademie.hessen.de > Lehrerausbildung > Internationale Lehrerbildungsabschlüsse
(4) Esther Weizsäcker/Laura Roser (2018): Darstellung landesrechtlicher Regelungen zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Lehrerinnen und Lehrern, Nürnberg.