Anerkennung von EU-Zeiten bei der Entgeltstufe

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2020

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2020 muss die einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber dann voll für die Entgeltstufe (§ 16 TVL bzw. TV-H) berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit ein einem Land der Europäischen Union ausgeübt wurde.
Es entfällt die Begrenzung auf die Stufe 3.
Dies gilt (noch) nicht für eine einschlägige Berufserfahrung, die nicht im EU-Ausland erworben wurde.

Näheres beim GEW Hauptvorstand: www.gew.de