Energiepreispauschale – wer bekommt sie wann?

Für Beschäftigte, Pensionär:innen und Rentner:innen

Die durch die Bundesregierung beschlossene Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro brutto erhalten alle, die im Jahr 2022 auch nur einen Tag Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit hatten.
 

Bei Arbeitnehmer:innen und Beamt:innen, die am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, wird die EPP durch den Arbeitgeber/ Dienstherrn ausgezahlt.
 

Liegt an dem Stichtag kein Beschäftigungsverhältnis vor, wird die EPP im Rahmen der Steuererklärung durch das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Dies gilt auch für in diesem Schuljahr neu eingestellte Beschäftigte im hessischen Schuldienst, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis aufgrund der späten Sommerferien nicht bereits am 1. September bestanden hat.
 

­Ob Beamt:innen im Ruhestand die EPP erhalten, entscheiden der Bund bzw. die Bundesländer für ihre Versorgungs:empfängerinnen eigenständig. Am 11. Oktober 2022 wurde endlich durch die demokratischen Fraktionen im Hessischen Landtag ein Gesetzentwurf eingebracht. Das entsprechende Gesetz wurde Ende Oktober verkündet. Danach soll die die Auszahlung für Pensionär:innen möglichst mit den Bezügen Dezember 2022 erfolgen. Diejenigen, die neben der Beamtenpension eine gesetzliche Rente erhalten, zahlt der Land Hessen keine EPP. Sie erhalten die EPP über die gesetzliche Rentenversicherung.

EPP Hessen Gesetz



Mehr Informationen in der FAQ-Liste des Bundesfinanzmnisteriums

Auf öffentlichen Druck hin erhalten nun auch Rentner:innen die EPP. Die Auszahlung erfolgt durch die Rententräger bis spätestens Mitte Dezember 2022. Für Neurenter:innen im Januar 2023.

Mehr Informationen in der FAQ-Liste des Bundesarbeitsministeriums