Krankmeldung - Neuregelung für das Attest: Meistens muss sich der Arbeitgeber kümmern!

Seit dem 1. Januar 2023 müssen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer:innen keine Krankmeldung mehr beim Arbeitgeber abgeben. Patient:innen erhalten nur noch eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) für sich selbst. Der „gelbe Zettel“ für den Arbeitgeber ist abgeschafft. Der Arbeitgeber muss dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der jeweiligen Krankenkasse der Beschäftigten anfordern.
 

Diese gesetzliche Regelung gehen etwaigen anderen Regelungen (Arbeitsvertrag/ Dienstordnung/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung) vor.
 

Natürlich müssen sich Beschäftigte weiterhin schon am ersten Krankheitstag „krankmelden“. Sie müssen dem Arbeitgeber auch mitteilen, wenn eine AUB ausgestellt wurde. Aber sie sind nicht verpflichtet, dies zu belegen, auch nicht zum Beispiel durch eine (teilweise geschwärzte) Kopie der eigenen Bescheinigung.
 

Achtung: Privat Krankenversicherte erhalten weiterhin eine Ausfertigung der AUB für den Arbeitgeber. Noch müssen diese das Attestselbst dem Arbeitgeber vorlegen. Weitere Ausnahmen gelten für durch die Rentenversicherten getragenen Reha- oder Vorsorgemaßnahmen oder Minijobs in Privathaushalten.
 

Beamt:innen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, müssten weiterhin eine AUB zur Vorlage beim Dienstherrn erhalten. Denn die Vorlagepflicht wurde bisher nur im Entgeltfortzahlungsgesetz gestrichen, dass für Beamt:innen nicht anwendbar ist.

 

Rechtsgrundlage § 5 EFZG:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
 

(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und

2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Zum Gesetz