Lebensarbeitszeitkonto

Volle Altersermäßigung trotz Abbau

Lehrkräfte erhalten ab dem Schuljahr nach Vollendung des 55. Lebensjahrs eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl um eine Stunde, nach Vollendung des 60. Lebensjahrs um zwei Stunden. Diese Altersermäßigung nach § 9 der Pflichtstundenverordnung (PflStdVO) wird für die besonderen Belastungen durch den Unterricht gewährt. Voraussetzung für die volle Altersermäßigung ist, dass die Lehrkraft mehr als 75 Prozent der regelmäßigen Pflichtstundenzahl tatsächlich unterrichtet. Unterrichtet sie weniger, aber mehr als 50 Prozent, reduziert sich die Altersermäßigung auf die Hälfte, also auf 0,5 Stunden bzw. auf eine Stunde.
 

Deputatsstunden für Schulleitungsaufgaben, für Personalratstätigkeit oder aus dem Schuldeputat zählen dabei nicht als Unterricht. Der Ausgleich von Vorgriffsstunden aus dem verpflichtenden Arbeitszeitkonto nach § 2 Abs.1 PflStdVO wird dagegen bei der Bemessung der Altersermäßigung nicht berücksichtigt und gilt als gehaltener Unterricht.
 

Das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) hat jetzt gegenüber dem Hauptpersonalrat Schule erklärt, dass auch der Abbau der Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto keine Nachteile für die Bemessung der Altersermäßigung hat.

 

Lesetipps:

HLZ 7-8/2024: Pflichtstundenverordnung - Ein Buch mit 13 Siegeln

Information aus der Landesrechtsstelle: Pflichtstunden der Lehrkräfte