Teilzeit und Beurlaubung (Sonderurlaub)

Stichtag: 1. August 2020

Dass Anträge im Schulwesen in der Regel sechs Monate vor dem gewünschten Beginn und zum nächsten Schulhalbjahr zu stellen sind, steht in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Es gibt aber einige Erlasse oder Merkblätter sowie die „Verwaltungspraxis“ die diese Frist vorgeben. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass ein Antrag aus „dienstlichen Gründen“ abgelehnt wird.

Nach dem Hessischen Schulgesetz beginnt das zweite Schulhalbjahr immer am 1. Februar, so dass die Anträge zu diesem Termin spätestens bis zum 1. August des Vorjahres gestellt werden müssen. Wir gehen davon aus, dass es reicht, wenn der Antrag zu diesen Stichtagen bei der Schulleitung eingehen. Es scheint aber Schulämter zu geben, die auf den Eingang beim Schulamt abstellen.

Die Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte gleichermaßen.

Die Regelungen des Beamtenrechts haben wir in zwei Informationen aus der Landesrechtsstelle und in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt.

Mitgliederbereich/ Arbeitszeit/ Teilzeit für Beamtinnen und Beamte

Mitgliederbereich/ Beamtenrecht/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte

Die Regelungen für die Tarifbeschäftigten erläutern wir in der Broschüre Arbeitsrecht an hessischen Schulen.

Bitte in den Mitgliederbereich einloggen:

Mitgliederbereich unter Broschüren

Mitgliederbereich unter Arbeitszeit, Punkt Teilzeit

Mitgliederbereich unter Arbeitsrecht, Punkt Sonderurlaub