2015: TV-H Überleitung Besitzstände nach §§ 8 und 9 TVÜ-H

Anträge im Mitgliederbereich unter Entgelt

Für die Beschäftigten, die vom BAT zum 1. Januar 2010 in den TV-H übergeleitet wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgestiegen sind, gibt es besondere Besitzstandsregelungen für noch nicht vollendete Bewährungsaufstiege und Ansprüche auf eine Vergütungsgruppenpauschale. Seit 1.1.2012 muss die Gewährung dieser Ansprüche beantragt werden.

In den Genuss dieser Regelungen kamen u. a. ursprünglich alle aus dem BAT zum 1. Januar 2010 in den TV-H übergeleiteten Beschäftigten, wenn sie bei Fortgeltung des BAT den Aufstieg noch bis zum 31. Dezember 2012 vollzogen hatten. Ende 2014 wurde der Stichtag auf den 31. Dezember 2015 verlängert.  Neu seit dem Jahr 2012 greifende Besitzstände müssen beantragt werden. Bei der Beantragung noch nicht vollendeter Aufstiege ist eine individuelle Prüfung notwendig, um gegebenenfalls materiell nachteilige Wirkungen auszuschließen. Die Beantragung einer zustehenden Vergütungsgruppenpauschale ist in jedem Falle unschädlich.

An den Universitäten Frankfurt und Darmstadt gelten allerdings andere Fristen. Die folgenden Musteranträge sind für folgende Zeiträumen zu nutzen, wobei zu beachten ist, dass entsprechend der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ein Antrag auch noch sechs Monate nach dem Anspruchszeitpunkt anspruchswahrend gestellt werden kann:

Land Hessen: bis 31. Dezember 2015
Goethe-Universität Frankfurt: bis 29. Februar 2016
TU Darmstadt: bis 30. April 2016

Zum Download im Mitgliederbereich

  • Goethe-Uni Frankfurt: Anträge TV §8 und 9 TV-Überleitung GU Ffm.
  • Land Hessen: Anträge TV-Hessen §8 und 9 TV-Überleitung Hessen
  • TU Darmstadt: Anträge TV §8 und 9 TV-Überleitung TU Da.
  • Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulage 2015