Drei Prozent Tariferhöhung für Angestellte in Hessen

August 2008

Wie kommen die Beschäftigten an ihr Geld?

Am 3. Juni 2008 einigten sich das Land Hessen und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf eine zum 1. Januar 2008 rückwirkende Einkommenserhöhung für die Angestellten des Landes um 3 Prozent. Darüber hinaus zahlt das Land den Tarifbeschäftigten eine sozial gestaffelte Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro (VergGr. I bis Vb BAT) bzw. 150 Euro (VergGr. Vc bis X BAT).

Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung anteilig, und Auszubildende bekommen 100 Euro.
Die Auszahlung der linearen Einkommenserhöhung aus zurückliegenden Zeiträumen sowie der Einmalzahlungen erfolgt im September 2008.

Die sozial gestaffelte Einmalzahlung erhalten Beschäftigte, die in diesem Monat Ansprüche auf tarifliche Bezüge haben. Beschäftigte, die im September schon länger erkrankt sind und nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers keinen Krankengeldzuschuss erhalten, oder die wegen der Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge bekommen, haben ebenfalls Anspruch auf diese Einmalzahlung.

Etwas komplizierter verhält es sich mit der Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume, da nach wie vor das von den Gewerkschaften vergangenes Jahr heftig kritisierte hessische Tarifgesetz in der Welt ist. Für die Monate Januar bis März 2008 wird die lineare Erhöhung der Einkommen als Einmalzahlung den Beschäftigten überwiesen.
Die Höhe dieser Einmalzahlung beträgt 3 Prozent der in diesen Monaten den Beschäftigten zustehenden Bezüge.

Ab April 2008 steigen die Werte der Vergütungstabellen linear um 3 Prozent. Für die Zeit ab April 2008 legt jedoch auch das hessische Tarifgesetz um 2,4 Prozent erhöhte Bezüge fest. Diese gesetzliche Steigerung wird auf die vereinbarte Tariferhöhung angerechnet. Im September wird dann der Differenzbetrag für die Monate April bis September ausgezahlt.

Beendete Beschäftigungsverhältnisse

Rückwirkende Tariferhöhungen sind auch deshalb nicht ganz einfach abzuwickeln, weil in der Zwischenzeit unter Umständen Arbeitsverhältnisse beendet worden sind.  Ehemalige Beschäftigte, die im ersten Halbjahr 2008 beim Land Hessen in einem Arbeitsverhältnis standen und die daraus bis zum 30. Juni 2008 ausgeschieden sind, können ihre Ansprüche durch einen Antrag geltend machen. Dies gilt zum Beispiel für nicht mehr beim Land beschäftigte Personen, deren Arbeitsverhältnis wegen einer Vertragsbefristung oder wegen eines vorzeitigen Rentenbezuges endete. Einen Antrag müssen aber auch jene Kolleginnen und Kollegen stellen, die als angestellte Lehrkräfte mit befristetem Vertrag vor und nach den Sommerferien beim Land Hessen beschäftigt waren bzw. sind, bei denen aber zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen eine Lücke von 30 oder mehr Tagen  besteht. Diese Regelung folgt aus einem Rundschreiben des Innenministeriums vom 26. August 2008.  Obwohl eine solche Interpretation des Tarifvertrages rechtlich zweifelhaft ist, raten wir dennoch in diesen Fällen dazu, einen Antrag zu stellen.  

Ein solcher Antrag muss bis spätestens 30. Sept. 2008 gestellt worden sein. Danach können Ansprüche von (zeitweise) ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus zurückliegenden Zeiträumen nicht mehr geltend gemacht werden.

Keinen Anspruch nach diesem Tarifvertrag (Einmalzahlung bzw. Nachzahlung des Differenzbetrages) haben ehemalige Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer verhaltensbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages endete.

Ein entsprechender Musterantrag findet sich unter dem Link am Ende dieses Textes.  Der Zahlungszeitpunkt September 2008 gilt übrigens wegen der Fristsetzung bis zum 30. September nicht für Ansprüche, für die ein Antrag zu stellen ist.

Zusammenfassend lassen sich also folgende Fallgruppen unterscheiden:

Wer muss einen Antrag stellen, um den Anspruch auf Zahlungen aus zurückliegenden Zeiträumen geltend zu machen?

  • Ehemalige Tarifbeschäftigte, die 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden haben und daraus spätestens zum 30. Juni 2008 ausgeschieden sind
  • sowie  ehemalige Tarifbeschäftigte, die 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden haben, die daraus spätestens zum 30. Juni 2008 ausgeschieden sind und die erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen ein neues Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis zum Land begründet haben.  

Wer hat Anspruch auf Zahlungen aus zurückliegenden Zeiträumen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss?

  • Beim Land Hessen im September 2008 ununterbrochen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die nicht im ersten Halbjahr 2008 aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Land Hessen ausgeschieden sind,"
  • Ehemalige Tarifbeschäftigte, die 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden haben, die daraus spätesten zum 30. Juni 2008 ausgeschieden sind und die innerhalb von 30 Kalendertagen ein neues Beschäftigungs-, Beamten- oder Richterverhältnis zum Land begründet haben. In Zweifelsfällen sollte aber ein Antrag gestellt werden!  
    Wer hat keinen Anspruch auf Zahlungen aus zurückliegenden Zeiträumen?
  • Ehemalige Tarifbeschäftigte, die 2008 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden haben
  • sowie ehemalige Tarifbeschäftigte, die 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Land gestanden haben, das aber aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages endete, sofern dieser nicht zum Zwecke eines vorzeitigen Rentenbezuges abgeschlossen wurde.

Beschäftigte an der Goethe-Universität Frankfurt

Seit 1. Januar 2008 kann die Goethe-Uni­versität Frankfurt eigenständig Tarifverträge abschließen. Einen Tarifvertrag zur Einkom­mensverbesserung 2008 haben Goethe-Universität und Gewerkschaften am 26. Juni 2008 abgeschlossen, der sich inhaltlich nicht vom Vertrag mit dem Land unterschei­det. Das Gesagte gilt also auch für die Beschäftigten der Goethe-Universität ent­sprechend.

Da es sich aber um formal getrennte Tarif­bereiche handelt, ist für die (ehemaligen) Beschäftigten der Frankfurter Hochschule bei einem Arbeitsgeberwechsel im laufenden Jahr folgendes zu beachten:
Sofern Beschäftigte der Goethe-Universität im ersten Halbjahr 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen standen (etwa an einer anderen hessischen Hoch­schule), aus dem sie bis spätestens zum 30.6.2008 ausgeschieden sind, müssen sie einen Antrag an ihre frühere zuständige Personalstelle stellen, um die Leistungen für ausgeschiedene Beschäftigte zu erhalten. Im umgekehrten Fall – Ausscheiden bei der Goethe-Universität bis zum 30.6.2008 (um etwa an eine andere Hochschule zu wechseln) – muss ein solcher Antrag bei der Frankfurter Hochschule gestellt werden.