Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung muss umgesetzt werden, auch bei den Beschäftigten im Schuldienst

Gemeinsame Pressekonferenz zur Arbeitszeiterfassung | Pressemitteilung

 

Frankfurt: Der Hauptpersonalrat Schule, der Interessenverband Hessischer Schulleitungen und die GEW Hessen fordern, dass die Arbeitszeit von Beschäftigten im Schuldienst erfasst werden soll. Trotz verpflichtender Rechtslage wird die Arbeitszeit bislang nicht dokumentiert. Die GEW-Fraktion im Hauptpersonalrat Schule hat nun einen ersten Entwurf für eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt.
 

Entwurf Dienstvereinbarung Arbeitszeiterfassung des Hauptpersonalrats Schule


Die GEW-Fraktion hat einen Entwurf in den Hauptpersonalrat Schule eingebracht, um zukünftig die Arbeitszeit der Beschäftigten an Schule zu erfassen. Dazu soll eine neue Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat Schule und dem Hessischen Ministerium für Bildung, Kultus und Chancen getroffen werden. Peter Zeichner, Vorsitzender des Hauptpersonalrats Schule, fordert das Kultusministerium auf, nicht länger die Augen vor der Arbeitszeit der Beschäftigen zu verschließen:
 

Die Frankfurter Arbeitszeit- und Belastungsstudie 2020 zeigte, was mehrere andere Arbeitszeitstudien belegt haben: Lehrkräfte arbeiten teils weit über das erträgliche Maß hinaus.“ Der Gesundheitsschutz sein ein wichtiger Aspekt der personalrechtlichen Mitbestimmung. Deshalb bräuchte es eine Dienstvereinbarung, die folgende Punkte festlegen soll: Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausenzeiten. „Dazu muss das Land eine kostenfreie und leicht handhabbare, datensichere Methode zur Erfassung dieser Arbeitszeiten bereitstellen“, unterstreicht Zeichner.

 

Andreas Leibold, Vorsitzender des Interessenverbands Hessischer Schulleitungen, sieht in der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung die Chance, die Arbeitsbedingungen im Schulwesen nachhaltig zu verbessern:
 

Durch eine detaillierte Erfassung und Analyse der Arbeitszeiten können gezielte Maßnahmen entwickelt werden, um die Lehrkräfte zu entlasten und die Unterrichtsqualität zu verbessern. Dies wird nicht nur die Attraktivität des Lehrberufs steigern, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit und Zufriedenheit der Lehrkräfte leisten.“ Die Einführung der Arbeitszeiterfassung trage somit zu einer Qualitätssteigerung von Bildung bei.


Thilo Hartmann, Vorsitzender der hessischen GEW, hebt die eindeutige Rechtslage hervor:
 

Arbeitgeber in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes erfassen schon lange die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten. Nur das Kultusministerium kommt seiner Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht nach. Es wird Zeit, dass der verbindliche Rechtsanspruch endlich umgesetzt wird.“ Im Koalitionsvertrag habe sich die Landesregierung selbst verpflichtet, die Arbeitszeitregelung anzupassen. „Nun ist es an der Zeit, den Worten auch Taten folgen zu lassen. Nur mit einer genauen Erfassung der Arbeitszeit können Überstunden erfasst und ausgeglichen werden“, stellt Hartmann fest. „Und dies soll ein Initiativantrag zum Abschluss einer Dienstvereinbarung endlich auf den Weg bringen.

 

Hintergrund:


Bereits 2019 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Staaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dadurch soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten garantiert werden (EuGH 14. Mai 2019 – C55/18).


Auch hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2022 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21).


Im Hintergrund entfaltet Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) seine Wirkung, der das Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit enthält.