Sind Notfallpläne in Kindertagesstätten mitbestimmungspflichtig? Ja.
- Reduzierung der Betreuungszeiten auf Kernzeiten
- freiwilliges früher Abholen
- gar nicht erst Bringen von Kindern
- Beurlaubung von Kindern
- Schließung von Einrichtungen
Die Maßnahmen:
- Leitungskräfte gehen in den Gruppendienst,
werden Kolleg*innen aus anderen Einrichtungen hinzugeholt
unterliegen dem Weisungsrecht des Dienstherrn (keine Mitbestimmung).
Die Maßnahme:
- Leiharbeiter*innen werden eingesetzt
unterliegt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Bezogen auf die Maßnahme:
- Fortbildungen werden abgesagt
müsste man schauen, was genau vereinbart und verschriftlicht wurde. Wenn es eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers gibt, können sich die Beschäftigten darauf berufen.
Bei der Maßnahme
- Zeitausgleich wird verschoben
kann es sehr gut sein, dass es Betriebsvereinbarungen zum Abbau von Überstunden gibt. Hier hat der Personalrat/Betriebsrat darauf zu achten, dass die dort vereinbarten Regelungen eingehalten werden.
Zum Thema:
- Urlaub soll unterbrochen werden
muss man die Beschäftigten darüber aufklären, dass sie nicht verpflichtet sind, den Urlaub abzubrechen.