Herzlich willkommen, liebe LiV!

Was Sie schon immer über den Vorbereitungsdienst wissen wollten

HLZ 11/2022: Lehrkräftebildung

Unter anderem mit dieser Ausgabe der HLZ begrüßt die GEW Hessen die neuen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV). Auch in den Schulen stehen GEW-Mitglieder und Personalräte als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Sofern die neuen LiV diese HLZ nicht schon im Studienseminar bekommen haben, wird sie von Leserinnen und Lesern dieser HLZ gern weitergegeben oder kopiert.
In den folgenden FAQs über das Referendariat können wir nur kurze Antworten in Stichworten anbieten. Weitere Themen, ausführliche Texte und die Rechtsquellen im Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) und der ergänzenden Durchführungsverordnung (HLbGDV) finden Sie im neuen digitalen LiV Spektrum 2022.

Kann ich mir die Ausbildungsschule aussuchen?
Die Zuweisung zur Ausbildungsschule erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars (§ 39 Abs.1 HLbG­DV). Das Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung ist herzustellen. Nach Möglichkeit soll der Wunsch der LiV berücksichtigt werden. Hierbei ist es auch wichtig, dass eine fachliche Betreuung gewährleistet ist.

Kann ich die Ausbildungsschule wechseln?
Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist möglich (§ 40 Abs.2 HLbGDV). Der Wechsel muss beantragt und nachvollziehbar begründet und von der Leitung des Studienseminars genehmigt werden. Außerdem müssen die jeweiligen Schulen, das Staatliche Schulamt und die Personalräte der Schulen und des Studienseminars beteiligt werden.

Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt oder verlängert werden?
Die pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der LiV um höchstens neun Monate verkürzt werden. Dies ist aufgrund der Ausbildung in drei Fächern im Grundschullehramt nicht möglich. Für die Verkürzung, die nur innerhalb der ersten zwölf Monate beantragt werden kann, sind ein Ausbildungsvorsprung sowie hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung nachzuweisen (§ 38 HLbG und § 42 Absätze 1 bis 4 HLbGDV).
Auf Antrag der LiV kann die pädagogische Ausbildung um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand nachgewiesen wird, die oder der nicht von der LiV zu vertreten ist. Auch bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen kann die Ausbildung verlängert werden (§ 38 HLbG und § 42 Abs.4 HLbGDV).

Kann ich im Referendariat in Teilzeit arbeiten?
Die GEW fordert schon lange, dass die Grundsätze zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch im Referendariat gelten müssen. Inzwischen regeln § 38 Abs.5 HLbG und § 42 Abs. 5 bis 10 HLbGD, dass auch den LiV eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 Abs.2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) genehmigt werden kann. Familiäre Gründe sind die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Teilzeitbeschäftigung ist nur in den beiden Hauptsemestern möglich. Möglich ist eine Halbregelung (vier Hauptsemester, fünf bis sechs Stunden eigenverantworteter Unterricht, mindestens eine Stunde Hospitation) oder eine Zweidrittelregelung (drei Hauptsemester, sieben bis acht Stunden eigenverantworteter Unterricht in zwei Hauptsemestern, sechs bis acht Stunden in einem Hauptsemester, mindestens eine Stunde Hospitation). Die Besoldung reduziert sich entsprechend.

Wer bildet mich aus?
An den Studienseminaren arbeiten hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte. Sie bieten die Modul-, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen des Studienseminars an, führen Unterrichtsbesuche durch und wirken bei Prüfungen mit. Jeder LiV steht eine Ausbilderin oder ein Ausbilder kontinuierlich für das gesamte Referendariat für Beratung und Betreuung zur Seite (§ 43 Abs.7 HLbGDV). Mit Zustimmung des Studienseminars kann diese Person auf der Grundlage eines begründeten Antrags gewechselt werden. Für unterrichtspraktische Fragen werden die LiV in der Ausbildungsschule durch Mentorinnen und Mentoren unterstützt.

Kann ich die Mentorin oder den Mentor selbst auswählen?
In der Einführungsphase lernen die LiV ihre Ausbildungsschule und das Kollegium kennen. In vielen Fällen hat sich die Schule schon vor der Aufnahme neuer LiV überlegt, welche erfahrenen Kolleginnen und Kollegen in den Fächern der LiV als Mentorinnen und Mentoren in Frage kommen. Die Beauftragung erfolgt durch die Schulleitung auf Vorschlag der jeweiligen LiV. Das Vorschlagsrecht ist in § 4 Abs.3 HLbG­DV verankert.

Wie viele Stunden muss ich eigenverantwortlich unterrichten?
In der Einführungsphase stehen 10 Wochenstunden für Hospitationen und angeleiteten Unterricht auf dem Plan (§ 43 Abs.3 HLbGDV). In den beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester hat die LiV 10 bis 12 Wochenstunden eigenverantwortlich zu unterrichten, davon 2 bis 4 Unterrichtsstunden mit Betreuung durch eine Mentorin oder einen Mentor. In diesen Stunden hat die LiV alle Pflichten einer ausgebildeten Lehrkraft zu erfüllen. Dazu gehören die Korrektur von Klassen- und Kursarbeiten, die Erteilung von Noten oder die Teilnahme an Elterngesprächen. Darüber hinaus gibt es noch verpflichtende Hospitationen im Umfang von mindestens 2 Wochenstunden. Der eigenverantwortete Unterricht gilt als Teil der Ausbildung. Tatsächlich geht es aber auch darum, durch die LiV einen Teil des Lehrkräftebedarfs abzudecken. Deshalb wird der eigenverantwortete Unterricht seit 2000 mit derzeit acht Stunden auf die Lehrkräftezuweisung angerechnet. Eine Schule, die drei LiV ausbildet, bekommt also rund eine Lehrerstelle weniger zugewiesen. Die GEW Hessen vertritt die Auffassung, dass der Einsatz zur Unterrichtsabdeckung nicht den Ausbildungszielen entspricht und daher grundsätzlich nicht auf die Unterrichtsversorgung angerechnet werden sollte.

Gibt es Stunden, in denen ich gemeinsam mit meiner Mentorin oder meinem Mentor unterrichte?
Nach der bisher geltenden HLbGDV konnten „bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin/einen Mentor betreut werden, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist“ (§ 43 Abs.3). Die neue HLbGDV setzt einen verbindlicheren Rahmen mit „zwei bis vier Unterrichtsstunden“ Doppelsteckung. Eine solche Doppelbesetzung kann LiV und Mentor oder Mentorin gleichermaßen entlasten. Bei „besonders schwierigen Ausbildungsbedingungen“ kann die Zahl der doppelt besetzten Stunden heraufgesetzt werden (§ 43 Abs.5 HLbGDV). Seit Anfang 2019 bekommen die Schulen pro LiV eine Stunde pro LiV zur Entlastung von Mentorinnen und Mentoren. Für die GEW ist das ein erster Schritt zur Erfüllung einer langjährigen Forderung. Sie fordert eine Ausweitung, so dass jede Mentorin und jeder Mentor pro LiV eine Stunde entlastet wird.

Wie viele Unterrichtsbesuche mit Unterrichtsberatung sind vorgeschrieben?
Insgesamt sind sieben Module zu absolvieren, davon drei im 1. Hauptsemester, drei im 2. Hauptsemester und ein Modul im Prüfungssemester. Für jedes Modul sind zwei Unterrichtsbesuche mit Unterrichtsberatungen vorgeschrieben. Pro Modul ist nur noch ein Doppelbesuch möglich, der als gemeinsamer Unterrichtsbesuch von zwei Ausbilderinnen und Ausbildern für mehrere Module durchgeführt wird. Mehr dazu regelt § 44 Abs.6 HLbGDV. Die HLbGDV setzt jetzt endlich auch Obergrenzen für den Umfang der schriftlichen Vorbereitung, nach § 44 Abs.8 soll ein Unterrichtsentwurf acht Seiten und eine Unterrichtsskizze vier Seiten nicht überschreiten.

Muss ich Vertretungsunterricht erteilen?
Die LiV soll in der Regel nur in Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen zur Vertretung eingesetzt werden, in denen sie unterrichtet (§ 43 Abs.6 HLbGDV).

An wen kann ich mich wenden, wenn ich etwas ändern möchte?
Der Seminarrat besteht aus sechs LiV, fünf Ausbilderinnen und Ausbildern und der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. Die LiV wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter auf einer Vollversammlung. Der Seminarrat berät über allgemeine Fragen der Ausbildung, über das Arbeitsprogramm und die Organisation des Studienseminars und über die dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. An jedem Studienseminar gibt es außerdem einen Personalrat, der von Ausbilderinnen, Ausbildern und LiV gewählt wird und die Mitbestimmungsrechte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) wahrnimmt. In schulbezogenen Fragen kann sich die LiV auch an den Schulpersonalrat wenden, der nach dem HPVG „alle in der Dienststelle tätigen Personen“ vertritt. Auch die GEW-Vertrauensleute, die es an vielen Schulen gibt, aber leider nicht an allen, helfen gern weiter oder stellen den Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen in den Kreisvorständen oder in den Gesamtpersonalräten her.

Welche Rolle hat die Schulleitung der Ausbildungsschule?
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt die Mentorinnen und Mentoren, bestimmt den Unterrichtseinsatz in der Ausbildungsschule, schreibt vor der Prüfung in Absprache mit den Mentorinnen und Mentoren das „Schulgutachten“ und ist Mitglied im Prüfungsausschuss (§§ 42 und 44 HLbG, §§ 43 und 47 HLbGDV). In schulischen und unterrichtlichen Angelegenheiten ist die Schulleiterin oder der Schulleiter weisungsbefugt.

Muss ich an Konferenzen der Schule teilnehmen?
Die LiV haben die Verpflichtung, an Gesamtkonferenzen, Klassenkonferenzen und Zeugniskonferenzen der Klassen, in denen sie eigenverantwortlich unterrichten, und an Fachkonferenzen ihrer Fächer teilzunehmen. Sie haben dort das volle Stimmrecht. Fallen Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschule zeitlich zusammen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschule nach Anhörung der LiV über den Vorrang. In der Einführungsphase  haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang (§ 43 Abs. 8 HLbGDV).