Neueinstellung als Beamter oder Beamtin?

Berufliche Schulen

Vor der Einstellung ist jedoch aufgrund der neuen Rechtslage einiges zu beachten, auf das wir Sie hinweisen wollen, damit nicht mit der ersten Gehaltsabrechnung das böse Erwachen kommt.

Mit dem 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz hat der hessische Gesetzgeber zum 1. März 2014 ein neues Dienstrecht eingeführt. Bestandteil der Novelle ist unter anderem eine Neuregelung der Besoldung. Für die Festlegung der Besoldungsstufe innerhalb einer Besoldungsgruppe bei der Einstellung des Beamten bzw. der Beamtin ist nunmehr die Berufserfahrung entscheidend.


Beschäftigte ohne Berufserfahrung werden seit dem 1. März 2014 einheitlich in die Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe eingestuft. Der weitere Aufstieg erfolgt dann nach festgelegten Zeiten durch die weiteren sieben Stufen der Tabellen.

Die Stufenlaufzeiten betragen

Stufe 1: zwei Jahre,

Stufen 2, 3 und 4: jeweils drei Jahre,

Stufen 5, 6 und 7: jeweils vier Jahre.

Es ist zu beachten, dass bestimmte berufliche Erfahrungszeiten bei der Einstellung anerkannt werden können oder auch anerkannt werden müssen, so dass unter Umständen eine höhere Stufe als Stufe 1 bereits zu Beginn der Tätigkeit erreicht wird. Speziell für den Bereich der Beruflichen Schulen ist das von Bedeutung, da dort die Kolleginnen und Kollegen oftmals über recht unterschiedliche Berufs- und Karrierewege in den Schuldienst gelangen.

Der Bereich der Beruflichen Schulen steht daher im Fokus der folgenden Hinweise und hierbei diejenigen, die erstmals in Hessen zum neuen Schuljahr verbeamtet werden. Die Regelungen zur Anerkennung von so genannten „berücksichtigungsfähigen Zeiten“ sind in § 29 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) normiert. Ausführliche Durchführungsvorschriften, wie sie andere Bundesländer nach Einführung des Berufserfahrungssystems ins jeweilige Landesbesoldungsrecht in jüngerer Zeit herausgegeben haben, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Anfang Juli) noch nicht vor.

Insofern sind die folgenden Angaben als vorläufig zu verstehen. Da aber die Einstellungen zum neuen Schuljahr bevorstehen, ist es notwendig, auf die wichtigsten Regeln hinzuweisen.

§ 29 Abs. 1 HBesG unterscheidet zwischen Zeiten, die anerkannt werden müssen (§ 29 Abs. 1 Satz 1), und solchen, die anerkannt werden können (§ 29 Abs. 1 Satz 2). Alle Zeiten einer beruflichen Vortätigkeit, die möglicherweise unter eine dieser beiden Kategorien fallen, sollten die betroffenen Bewerber also gegenüber der Einstellungsbehörde angeben, um eine möglichst günstige Stufenzuordnung zu erreichen. Zurzeit ist noch unklar, in welcher Weise diese Zeiten von der Einstellungsbehörde abgefragt werden. Soweit keine Erhebung mittels eines besonderen Fragebogens erfolgt, raten wir dazu, alle in Frage kommenden Tätigkeiten möglichst genau (mit Daten) aufzulisten. Das Ganze kann dann z. B. im oder (formlos) als Anlage zum Bewerbungsbogen erfolgen. Wenn Sie den Bewerbungsbogen bereits eingereicht haben, empfehlen wir Ihnen, die Liste der beruflichen Vortätigkeiten so schnell wie möglich nachzureichen. In der Liste ist es nicht nötig anzugeben, ob es sich mutmaßlich um Zeiten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder nach Satz 2 handelt.

Die Zeiten, die anerkannt werden müssen, definiert der Gesetzgeber relativ eng: Es handelt sich um Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind und die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden absolviert wurden.

Hauptberuflich bedeutet nach unserer Auffassung mindestens 35,71 Prozent einer Vollzeittätigkeit. Da diese Tätigkeiten „gleichwertig“ sein müssen, kommen hier vor allem ähnliche Tätigkeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen) ausgeführt wurden, in Betracht.

Bei selbständiger Tätigkeit kann in Hinblick auf das notwendig zu erfüllende Kriterium der Hauptberuflichkeit sicherlich nicht ausschließlich auf die Wochenarbeitszeit abgestellt werden. Inwieweit die selbständige Tätigkeit den Lebensunterhalt der betroffenen Person sicher stellte, dürfte ebenfalls von Bedeutung sein. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine relativ geringfügige selbständige Tätigkeit, die zudem auch nicht den Lebensunterhalt absicherte, nicht das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllen dürfte. Im Zweifelsfall sollten entsprechende Angaben hinzugefügt werden.

Wichtig: Unter die Zeiten, die anerkannt werden müssen, fallen auch zum Teil Zeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht (Kriegs- bzw. Zivildienst) absolviert wurden. Auch Tätigkeiten als Zeit- oder Berufssoldat*in kommen in Frage. Derartiges gehört also unbedingt in eine entsprechende Auflistung.

Die Berücksichtigung von Zeiten in einem freiwilligen ökologischen oder einem sozialen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst sieht das HBesG, anders als andere Ländebesoldungsgesetze, nicht vor. Es ist trotzdem anzuraten, diese Zeiten zu notieren, da wir nicht ausschließen können, dass solches Engagement für die Gesellschaft in einem anderen Rahmen als nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HBesG angerechnet werden könnte.

Im Bereich der beruflichen Schulen dürften insbesondere Tätigkeiten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 eine Rolle spielen. Dies sind so genannte „förderliche“ Tätigkeiten, durch die „Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind“. Zeiten mit „förderlichen“ Tätigkeiten müssen zwar nicht, können aber vom Dienstherren anerkannt werden, weshalb sie unbedingt in die Aufstellung gehören. Nützliche Kenntnisse und Fähigkeiten können sich bei Studienrät*innen und Fachlehrer*innen an beruflichen Schulen sowohl auf das fachliche als auch auf das pädagogische Feld beziehen.

Im Einzelnen ist dabei unter anderem an folgende Tätigkeiten zu denken:

Tätigkeiten als Lehrkraft bei privaten Arbeitgebern oder im öffentlichen Dienst (auch bei fehlender „Gleichwertigkeit“ oder fehlendem Fachbezug). Allerdings: Berücksichtigungsfähig sind Zeiten nicht, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Das bedeutet, der Vorbereitungsdienst wird bei Studienrät*innen und Fachlehrer*innen an beruflichen Schulen nicht angerechnet.
Etwaige Zeiten einer sonstigen pädagogischen beruflichen Tätigkeit. Es kann sich auch um Tätigkeiten handeln, die nur zum Teil, z.B. innerhalb bestimmter Zeitanteile pädagogischen Charakter hatten.
Nach unserer Auffassung sind auch die Zeiten nach Absolvierung einer Gesellenprüfung im Prinzip berücksichtigungsfähig, sofern die Tätigkeit in fachlichem Zusammenhang mit dem Unterrichtsfach steht. Natürlich auch die Zeiten, die als Meister – in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig – gearbeitet wurde. Bei Fachlehrer*innen ist allerdings eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst. Drei Jahre werden daher wohl bei der Bemessung der Besoldungsstufe durch den Dienstherren abgezogen.
Zeiten fachbezogener Qualifikationen. (Zeiten der Berufsausbildung, Fortbildung zum Meister, sonstige Qualifizierungen). So ist etwa bei angehenden Studienrät*innen eine Berufsausbildung oder eine Fortbildung zum Meister keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Auch bei Fachlehrkräften ist zurzeit nicht endgültig geklärt, wie der Dienstherr solche Zeiten bewertet. Ein Hinweis auf diese Zeiten ist aber unschädlich und sollte deshalb erfolgen. Wir sind allerdings - das sei hier nicht unterschlagen - skeptisch, ob etwa Zeiten einer Berufsausbildung, die einer Gesellenprüfung vorausgehen, berücksichtigungsfähig sind.
Da Zeiten unterschiedlicher Berufserfahrung addiert werden, können auch kürzere Zeiten beruflicher Erfahrung von Bedeutung bei der Stufenfestsetzung sein. In Zweifelsfällen ist es besser, alle Zeiten zu notieren als gegebenenfalls berücksichtigungsfähige Zeiten versehentlich zu unterschlagen.

Der § 29 HBesG sieht noch weitere Tätigkeiten vor, die berücksichtigungsfähig sind, die aber in der Praxis kaum von Bedeutung sind und hier nicht alle aufgeführt werden können. Wer selbst nachschauen möchte, kann das >> Hessenrecht tun. Dort dann „Hessisches Besoldungsgesetz“ eingeben.

Ralf Becker, FG Berufliche Schule | Rüdiger Bröhling, Referent für Tarif und Besoldung