Laptops für alle Lehrkräfte?

Anforderungen der GEW Hessen

HLZ 1-2/2021

Am 14. August trafen sich Bundeskanzlerin Angela Merkel, die SPD-Vorsitzende Saskia Esken, Bildungsministerin Anja Karliczek (CDU) und die Kultusminister mehrerer Bundesländer, um über die schleppende Umsetzung des Digitalpakts Schule zu sprechen. Dort wurde angekündigt, dass Lehrerinnen und Lehrer mit „digitalen Endgeräten“ ausgestattet werden sollen. Dafür will der Bund 500 Millionen Euro bereitstellen. Hessens Kultusminister Alexander Lorz, der an dem Treffen teilnahm, zeigte sich optimistisch, dass die Verträge zur Beschaffung von Dienstlaptops „bis Jahresende unter Dach und Fach“ seien. Dies bekräftigte er auch noch einmal im Gespräch mit dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) Ende Oktober. Die AG Digitalisierung der GEW Hessen legte dazu die  folgenden Eckpunkte für die Beschaffung dienstlicher Endgeräte vor: Jeder hessischen Lehrkraft und jeder sozialpädagogischen Fachkraft im Schuldienst muss kostenlos ein mobiles dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt werden.

Mit diesen mobilen dienstlichen Endgeräten müssen die vom Dienstherrn gestellten dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können. Sie müssen ein barrierefreies Arbeiten ermöglichen. Für die Hard- und Softwareausstattung, die Netzeinbindung, erforderliche Kompatibilitäten und Kapazitäten der Geräte und um eine reibungslose Kommunikation von Nutzern und Dienststellen zu gewährleisten, sind hessenweit einheitliche Standards festzulegen. Die GEW geht davon aus, dass die zu erwartenden Anforderungen nur mit Laptops oder Notebooks erfüllt werden können.

Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Ausgestaltung der elektronischen dienstlichen Kommunikation liegt beim Land Hessen.

Betriebssystem und Software sind von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen und aufzuspielen. Dabei ist darauf zu achten, dass die staatliche Infrastruktur die digitale Souveränität von Staat und Gesellschaft wahrt. Dies betrifft neben der Hardware insbesondere die Software, die geeignet sein muss, unabhängig von einem kommerziellen Anbieter betrieben zu werden. (...) Aus Sicht der GEW ist hierzu insbesondere OpenSource-Software geeignet.

Für Administration und Support, Netzeinbindung, Wartung, Reparaturen und die beständige Erneuerung von Hard- und Software müssen jährlich ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung über die Nutzung der dienstlichen Endgeräte für unterrichtliche Zwecke trifft die Lehrkraft nach eigenem Ermessen. In begrenztem Maße ist eine Nutzung für private Zwecke gestattet.

Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte müssen in die Bedienung des Dienstgeräts und in die Regeln zur Benutzung eingewiesen werden. Fortbildungen zur Nutzung des Geräts oder einzelner Programme sind anzubieten. Diese Fortbildungen dienen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und müssen während der Dienstzeit erfolgen.

Eine Dienstvereinbarung zur Nutzung der dienstlichen Endgeräte ist mit dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) abzuschließen.
Wenn die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt werden und tatsächlich alle Lehrkräfte und sozialpädagogischen Fachkräfte über ein dienstliches mobiles Endgerät verfügen, können sie verpflichtet werden, diese Geräte für die dienstliche elektronische Kommu­nika­tion zu verwenden.

Im Juni 2020 präsentierte die GEW die Ergebnisse einer bundesweiten repräsentativen Befragung von Lehrkräften zur digitalen Ausstattung der Schulen. (Quelle: GEW)

  • 26 Prozent sehen sich durch den Arbeitgeber zum Datenschutz unterstützt
  • 29 Prozent gaben an, eine ausreichende technische Ausstattung für Präsentationen zur Verfügung zu haben
  • 21 Prozent sind zufrieden mit dem technischen Support

Foto: bowie15, istock