Digitale Endgeräte für Lehrkräfte

Kurzanleitung zu den "Pandemiegeräten"

HLZ 9-10/2021: Privatisierung

Das Land Hessen hat sich mit den Schulträgern darauf verständigt, dass für den Distanzunterricht während der Pandemie digitale Endgeräte – wir nennen sie „Pandemiegeräte“ - für die Lehrkräfte auf Grundlage eines individuellen Leihvertrags zur Verfügung gestellt werden. Dafür wurde ein Musterleihvertrag herausgegeben. Auf Basis des Musterleihvertrags werden individuelle Leihverträge zwischen Schulträgern und Lehrkräften geschlossen.

Keine Angst vor Haftungsfragen

Der Musterleihvertrag enthält eine Reihe von Merkwürdigkeiten. Vielleicht  soll er auch deshalb - wie in der HLZ berichtet - durch eine „Musternutzungsvereinbarung“ ersetzt werden, die allerdings bis zum Redaktionsschluss der HLZ noch nicht vorlag. Aber bereits jetzt gibt es Schulträger, die mit den Lehrkräften stark veränderte Versionen abschließen. Bisher war es jedoch nie üblich, dass Beschäftigte in Schulen Verträge zur Nutzung der Sachausstattung abschließen müssen.

Leihvertrag unterschreiben?

Aus unserer Sicht gibt es keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines Leihvertrags zwischen Lehrkräften und Schulträgern. Eine solche findet sich weder in der Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt noch im Hessischen Schulgesetz oder im Dienst- und Arbeitsrecht. Vielmehr ist es eher wahrscheinlich, dass diese Leihverträge ganz oder teilweise rechtswidrig oder nichtig sind. Zumindest können durch diese Leihverträge aus unserer Sicht keine Arbeits- oder Dienstpflichten gegenüber dem Schulträger und umgekehrt keine Ansprüche der Schulträger gegenüber den Beschäftigten begründet werden. Im Musterleihvertrag ist in § 6 eine Haftungsregelung enthalten. Diese besagt, dass die Lehrkraft (Entleiher) für Schäden an dem Leihgerät haftet, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Damit steht im Leihvertrag nur, was beamtenrechtlich bzw. arbeitsrechtlich sowieso gilt. Allerdings gilt nach den Grundsätzen der Amtshaftung, dass im Schadensfall sich der Eigentümer – auch ein Schulträger – an das Land Hessen als Dienstherr bzw. Arbeitgeber zu wenden hat. In Fällen grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz kann dann das Land Hessen im Anschluss bei den Beschäftigten Schadensersatz geltend machen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Verträge, die einen solchen direkten Anspruch gegenüber der Lehrkraft begründen, sind nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nichtig.

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung bei der Dialog-Versicherung, die in der GEW-Mitgliedschaft enthalten ist, greift in den Fällen, in denen durch grob fahrlässiges Handeln von Beschäftigen ein Schaden an dem Gerät entsteht. Sie kann aber auch helfen, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzuwehren. Sie greift nicht bei vorsätzlichem Handeln oder wenn das Gerät abhanden kommt:
https://www.gew.de/mitglied-werden/leistungen-fuer-mitglieder/berufshaftpflicht/

Wer kein GEW-Mitglied ist, könnte selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die private Haftpflichtversicherung greift hier nicht.


Landesrechtsstelle der GEW Hessen