Schulische Lernplattformen

Auszug aus: 11. Stellungnahme des GPRLL Wiesbaden-Rheingau-Taunus

Hessisches Schulportal

Der GPRLL begrüßt die weiter vorangetriebene Einrichtung und den Ausbau des Hessischen Schulportals. Für dieses liegen noch keine abschließenden Bewertungen seitens des Hessischen Datenschutzbeauftragten vor: „Eine umfassende datenschutzrechtliche Bewertung des hessischen Schulpor­tals habe ich bislang nicht vornehmen können, auch wenn es im Berichtsjahr eine Reihe von Kontakten und Austausch mit den zuständigen Vertretern der Lehrkräfteakademie gab. Dennoch habe ich gegenüber dem Hessischen Kultusminister meinen grundsätzlich positiven datenschutzrechtlichen Ein­druck von der Plattform mitgeteilt. Gleichzeitig habe ich angekündigt, dass nur auf der Grundlage einer umfassenden Dokumentation eine qualifizierte Bewertung durch mich erfolgen kann.“

48. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten | 2019

Das bedeutet, dass es keine abschließende Prüfung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten gegeben hat. Das heißt, jede Einführung und Nutzung ist durch die örtlichen Personalräte mitzubestimmen und stellt Schulen vor erhebliche Anforderungen (siehe Anlage). 

Lehrkräfte können derzeit nicht zur einer Nutzung verpflichtet werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 

Besonderes Augenmerkt ist bei der Nutzung auch des hessischen Schulportals darauf zu legen, die Verarbeitung besonders sensibler Daten zu vermeiden. Hierzu gehören sicher auch Bewertungen und Noten. Wie diese Verarbeitung maximal in der aktuellen Ausnahmesituation erfolgen kann, hat der Hessische Datenschutzbeauftragte hier erläutert: 

Noteneingabe durch Lehrkräfte im häuslichen Bereich möglich

Informationen zum digitalen Lernen und der digitalen Kommunikation zur Unterstützung hessischer Schulen im Zeichen der Covid-19-Pandemie

Andere Lernplattformen

Während für das hessische Schulportal allerdings die entsprechende Begleitung bei der Entwicklung erwartet werden kann und erkennbar ist, verhält sich dies deutlich anders für alle anderen Systeme. Der Hessische Datenschutzbeauftragte warnt vor den enormen Herausforderung bei der Einführung von Lernplattformen: „Die Umsetzung dieser Anforderungen stellt Anbieter von Plattformen zum Teil vor große Herausforderungen. Dies gilt in gleichem Maße für Schulen, die mit den Werkzeugen für den Datenschutz und die Datensicherheit, die der Anbieter liefert, angemessen umgehen sollen. Je komplexer ein Verfahren ist und damit die Vielzahl der Funktionalitäten unüber­sichtlich wird, desto größer ist die Gefahr, dass im Rahmen der Anwendung grundsätzliche datenschutzrechtliche Fragestellungen unbeachtet bleiben.“ (ebenda) 

Insbesondere sieht der GPRLL besondere Herausforderungen hinsichtlich Plattformanbieter mit Zugriffen und/oder Verarbeitungstätigkeiten außerhalb des EU-Rechtsraums. Nach der Aufhebung der Grundlage in Form des Privacy Shield durch den EuGH, ergeben sich für Einzelschulen aus Sicht des GPRLL zusätzliche, kaum handhabbare, rechtliche Unsicherheiten. 

Schulleitungen und Schulgemeinden sollten dringend davon absehen, einzelne Kolleg*innen hinsichtlich der Einführung und/oder Nutzung solcher Systeme unter Druck zu setzen. 

Fundstelle: Homepage GEW Wiesbaden, 11. Stellungnahme GEW Wiesbaden

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