Ärztliche Wahlleistungen im Krankenhaus

Kein Eigenbeitrag: Vorsicht geboten!

HLZ 7-8/2019

 

Seit November 2015 sind die in Krankenhäusern erbrachten Wahlleistungen nicht mehr automatisch beihilfefähig. Beihilfefähigkeit liegt nur vor, wenn an das Land Hessen ein sogenannter Eigenbeitrag gezahlt wird, der derzeit 18,90 Euro monatlich beträgt.

Nach unserer Kenntnis hat sich die Mehrzahl der Beihilfeberechtigten dafür entschieden, diesen Eigenbeitrag zu zahlen. Diejenigen, die sich dagegen entschieden haben bzw. sich in Zukunft dagegen entscheiden werden, sollten aus unserer Sicht keine ärztlichen Wahlleistungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen. Das Kostenrisiko erscheint zu hoch.

Kein Eigenbeitrag: Vorsicht geboten!

Die Beihilfe übernimmt bei einem Krankenhausaufenthalt nur die Aufwendungen, die durch das Krankenhaus aufgrund des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden können. Dies sind die sogenannten Fallpauschalen oder Pflegesätze, also festgelegte Beträge in Abhängigkeit von Art und Schwere der Erkrankung. Darüber hinaus können sogenannte Zuschläge, z.B. für Ausbildung im Krankenhaus, in Rechnung gestellt werden. Auch diese sind als allgemeine Krankenhausleistung beihilfefähig.

Wahlleistungen im Krankenhaus sind die Unterbringung in einem Zwei- oder Einbettzimmer, die medizinischen Wahlleistungen (z.B. erweiterte Laborleistungen) und die wahlärztlichen Leistungen. Ob und welche dieser Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, wird durch Krankenhaus und Patientin oder Patient im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung festgelegt.

Aus unserer Sicht können Patientinnen und Patienten bei den wahlärztlichen Leistungen aber grundsätzlich nicht einschätzen, welche Kosten auf sie zukommen können. Denn unabhängig von den Fallpauschalen können hier die im Krankenhaus beschäftigten oder dort anderweitig tätigen Ärztinnen und Ärzte aufgrund der Gebührenordnung privatärztliche Leistungen zusätzlich abrechnen, so wie dies auch jeder niedergelassene Arzt tun kann, der berechtigt ist, privat zu liquidieren. Dabei ist es nicht möglich, eine Beschränkung auf ein oder mehrere Ärztinnen oder Ärzte vorzunehmen. Man vereinbart sozusagen mit allen potenziell möglichen Ärztinnen und Ärzten die privatärztliche Behandlung. Eine Art „Kostenvoranschlag“ gibt es nach unserer Kenntnis nicht.

Zu den wahlärztlichen Leistungen gehören auch die durch die Ärztinnen und Ärzten durchgeführten Aufklärungsgespräche und Beratungen.Für die zusätzliche private Abrechnung gibt es nur eine Einschränkung: Die Gebühren werden abgesenkt, nämlich um 25 Prozent bei Ärztinnen und Ärzten, die direkt beim Krankenhaus beschäftigt sind, und um 15 % bei Belegärzten und niedergelassenen Ärzten, die ausnahmsweise im Krankenhaus tätig sind.

Wenn die Wahlleistungen nicht durch die Beihilfe abgesichert sind, können Aufwendungen von mehreren hundert oder tausend Euro für einen Krankenhausaufenthalt entstehen. Da die Beihilfe für einen stationären Aufenthalt einen um 15 Prozentpunkte erhöhten Bemessungssatz zugrunde legt, ist der Anteil der Kosten, die durch die private Krankenversicherung abgedeckt wird, entsprechend niedriger als bei ambulanten Leistungen. Bei einem beihilfeergänzenden Vertrag ist es ist auch nicht möglich, die Lücke bei der privaten Krankenversicherung zu schließen.

Zum Thema „Krankenversicherung und Beihilfe“ hat die Landesrechtsstelle eine ausführliche Information herausgegeben: unter Recht/Mitgliederbereich. Weitere Informationen zu den Wahlleistungen gibt es auch bei den Verbraucherzentralen.

Annette Loycke, Landesrechtsstelle