BAföG-Berechnung: GEW rät zu Widerspruch

Bedarfssätze zur Prüfung beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Feststellung der Bedarfssätze nach dem BAföG für nicht verfassungskonform.

Die GEW sieht sich in ihrer Forderung nach einer BAföG-Reform bestärkt und rät, dem letzten Bescheid zu widersprechen.

www.gew.de/schule/oekonomische-bildung/nachhaltigkeit/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/zweifel-an-bafoeg-berechnung-gew-raet-zu-widerspruch/

Dabei ist es erforderlich, gegen jeden einzelnen Bescheid Widerspruch einzulegen. Es läuft eine Widerspruchsfrist von einem Monat, gerechnet ab Erhalt des Bescheids.

Nach der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Bildung und Fortbildung vom 15. Juni 2021 sollen die Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden.

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Beschluss vom 20. Mai 2021 (5 C 11.18)  

Link Pressemitteilung: www.bverwg.de/pm/2021/31

Musterwiderspruch

Foto: Imelda, www.unsplash.com