Beihilfe: Freiwilligendienst von Kindern

Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder angehoben

Mit Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 24. Juli 2019 (Staatsanzeiger vom 28. Juli 2019) wurde im Rahmen einer Vorgriffsregelung  die Dauer der Berücksichtigung von Kindern, die einen Freiwilligendienst leisten, in der Beihilfe verlängert.

Danach wurde zum 1. August 2019 in der Hessische Beihilfeverordnung die Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder angehoben, wenn diese einen Freiwilligendienst geleistet haben. Die eigentlich geltende Altersgrenze von 25 Jahren wird für die Dauer des Freiwilligendienstes aufgeschoben, maximal aber für zwölf Monate.
 
Folgende Freiwilligendienst werden berücksichtigt:

  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz
  • nach § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz
  • freiwilliger Wehrdienst nach Soldatengesetz. 

Es gilt weiterhin:

Die Erhöhung des Bemessungssatzes von 5 Prozentpunkten pro Kind gilt nur für Anträge, die vor Ende des Zeitraums bei der Beihilfestelle eingegangen sind. Denn für die Höhe des Bemessungssatzes sind immer die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die Aufwendungen für die Kinder sind beihilfefähig, wenn sie vor Ende dieses Zeitraums entstanden sind. Dabei ist es unschädlich, wenn der Beihilfeantrag erst danach bei der Beihilfestelle eingeht.
 
Siehe auch Information aus der Landesrechtsstelle zu den Themen: Krankenversicherung und Beihilfe