Ein Sturm und seine Folgen

Der Arbeitgeber trägt das Risiko!

Aufgrund des Sturms Sabine wurden viele Einrichtungen aus Sicherheitsgründen geschlossen. Wenn ein Arbeitgeber der Meinung ist, dass Beschäftigte zum Ausgleich Überstunden/ Mehrarbeit oder Urlaub nehmen müssten, ist dies falsch.

In den Fällen, in denen ein Arbeitgeber die Beschäftigten aufgrund „höherer Gewalt“ nicht beschäftigen kann, greift die Lehre vom sogenannten Betriebsrisiko. D.h., wenn der Arbeitgeber entweder bewusst entscheidet oder aufgrund davon unabhängiger äußerer Umstände die Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, muss er dennoch das Risiko tragen und die Beschäftigten haben Ansprüche auf Vergütung aus dem Grundsatz des Annahmeverzugs. Die ist geregelt in § 615 Satz 3 BGB.

Etwas anderes gilt beim sogenannten Wegerisiko. Wenn der Betrieb geöffnet worden wäre und die Beschäftigten diesen aber z.B. aufgrund Zugausfalls nicht erreichen können, müsste der Arbeitgeber ihnen die Arbeitszeit nicht bezahlen.