Mitbestimmung der Schulpersonalräte

Wenn Anträge auf Teilzeit oder Beurlaubung abgelehnt werden

Bis zum 1. Februar 2019 wurden die Anträge auf Teilzeit, Beurlaubung oder Versetzung für das nächste Schuljahr gestellt. Nun müssen die Staatlichen Schulämter über diese Anträge entscheiden. Vor einer abschließenden Entscheidung sind die Beteiligungsrechte der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) zu beachten. Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist in § 77 HPVG geregelt. Das HPVG legt genau fest, in welchen Fällen der Personalrat um Zustimmung gebeten werden muss. Dann liegt eine echte Mitbestimmung vor.

Wird der Personalrat hier nicht ordnungsgemäß beteiligt, liegt ein Verstoß gegen die rechtlichen Grundsätze des HPVG vor, der auch rechtlich geahndet werden kann. Es gibt auch Fälle, in denen keine Zustimmung des Personalrats eingeholt werden muss. Aber auch bei nicht mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen besteht die Pflicht zur Information des Personalrats durch die Dienststellenleitung und die Möglich-keit, die beabsichtigte Maßnahme zu erörtern (§§ 60 ff. HPVG).

In den Schulen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinn des HPVG.Aufgrund der Regelungen zur Mit-bestimmung bei Anträgen auf Teilzeitarbeit oder Beurlaubung sowie Ver-setzungen oder Abordnungen ist der Personalrat in allen Fällen der richtige Ansprechpartner für betroffene Beschäftigte.

Versetzung und Abordnung

Sollen Beschäftigte auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt werden, ist vorher die Zustimmung des Personalrats einzuholen (§ 77 Abs.1 Punkt 1d und 1e bzw. § 77 Abs.1 Punkt 2c und 2d). Bei Versetzungen in ein anderes Bundesland und in den Bereich eines anderen Staatlichen Schulamts in Hessen liegt das Mitbestimmungsrecht bei den Schulpersonalräten der aufnehmenden Schule und der abgebenden Schule. Bei Versetzungen und Abordnungen innerhalb eines Staatlichen Schulamts liegt die Mitbestimmung beim Gesamtpersonalrat der Lehrerin-nen und Lehrer (GPRLL). Auch Abordnungen sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Im Schulbereich sind Abordnungen „bis zur Dauer eines Schuljahres“ und Abordnungen „mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl bis zur Dauer von zwei Schuljahren“ der Mitbestimmung entzogen, wenn diese innerhalb des gleichen Schulamtsbezirks liegen (§ 91 Abs. 4 Satz 3 HPVG). Aber auch in diesen Fällen muss das Schulamt den GPRLL über die beabsichtige Maßnahme informieren und in eine Erörterung nach § 60 Abs.4 HPVG eintreten.

Wird ein Antrag auf Versetzung oder Abordnung abgelehnt, hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht.

Teilzeit und Beurlaubung

Alle Beschäftigten können einen Antrag auf Teilzeit oder Beurlaubung stellen, das heißt sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unter den Begriff Teilzeit fällt auch ein Antrag auf Ansparen eines Sabbatjahrs oder Sabbathalbjahrs, wenn das Teilzeitmodell gewählt wird. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, muss keine Zustimmung des Personalrats eingeholt werden. Mitbe-stimmungspflichtig ist dagegen die Ablehnung eines solchen Antrags. Geregelt ist das in § 77 Abs.1 Punkt 1i) für Beamtinnen und Beamte und in § 77 Abs.1 Punkt 2f) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Beabsichtigt die Dienststelle – im Schulbereich ist das in der Regel das Staatliche Schulamt – die Ablehnung eines solchen Antrags, muss sie also die Zustimmung des Schulpersonalrats zur Ablehnung einholen und diese in einer Erörterung begründen. Da sich die Zahl der Fälle, in denen Anträge auf Teilzeitarbeit und Beurlaubungen ohne einen Rechtsanspruch durch die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder von pflegebedürftigen Angehörigen abgelehnt werden, derzeit häuft, kommt dem Mitbestimmungsrecht der Personalräte hier eine besondere Bedeutung zu.

Wenn der Personalrat die Zustimmung zur Ablehnung des Antrags auf Teilzeit oder Beurlaubung verweigern will, muss er das nach § 77 Abs. 4 HPVG begründen. Er sollte dabei Argumente zusammentragen, die belegen, dass der betroffene Beschäftigte durch die beabsichtigte Ablehnung „benachteiligt“ wird, „ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist“.

Mitbestimmungsverfahren

Ist der Schulpersonalrat zuständig, muss er zunächst durch die Schulleitung informiert werden. Die Angelegenheit ist dann zu besprechen. Auf die Erörterung kann nur in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden (§ 69 Abs.1 Satz 2 HPVG). Nach „rechtzeitiger und eingehender Erörterung“ (§ 69 Abs.1 Satz 1 HPVG) wird der Personalrat aufgefordert, zuzustimmen. In der Praxis kann diese Zustimmung auch auf einem Formular des Schulamts erfolgen. Der Personalrat muss seine Stellungnahme direkt bei der Schulleitung abgegeben. Dabei sind Fristen zu beachten. Liegt eine solche Aufforderung zur Zustimmung vor, hat der Personalrat zwei Wochen Zeit, seinen Beschluss mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Für die Zeit der Schulferien sollten Schulleitung und Personalrat eine Absprache treffen, damit keine Fristen versäumt werden.

Wenn der Schulpersonalrat keinen Beratungsbedarf hat oder selbst an einer schnellen Umsetzung der Maßnahme interessiert ist, kann er seine Zustimmung auch zu einem früheren Zeitpunkt mitteilen. Wichtig ist jedoch, dass der Unterschrift des Personalrats immer ein Beschluss vorausgeht. Oder ganz konkret: Eine Aufforderung, zwischen Tür und Angel zu unterschreiben, entspricht nicht den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und auch nicht dem Wortlaut des HPVG, wonach der oder die Vorsitzende des Personalrats den Personalrat ausschließlich „im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse“ vertritt (§ 30 Abs.2 HPVG).

An Dienststellen in der Größenordnung von Schulen wird es immer möglich sein , bei erkennbarer Eilbedürftigkeit einen solchen Beschluss auch kurzfristig zu fassen.

Um die Zustimmung wirksam verweigern zu können, muss sich der Personalrat auf die in § 77 Abs.4 HPVG genannten Gründe berufen. Eine Ab-lehnung, die nicht begründet ist oder nicht den in § 77 Abs.4 genannten Gründen entspricht, kann von der Dienststelle als „fiktive Zustimmung“ gewertet werden. Auch die Nichtbeachtung der genannten Frist gilt nach § 69 Abs.2 Satz 4 als Zustimmung. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Fall einer Ablehnung die Unterstützung durch die Kolleginnen und Kollegen im jeweiligen GPRLL anzufordern. GEW-Mitglieder können auch die Rechtsberatung in den Kreisen oder der Landesrechtsstelle in Anspruch nehmen.

Liegt eine wirksame Ablehnungsbegründung vor, geht das Verfahren „in die Stufe“. § 70 HPVG beschreibt den Ablauf eines Stufenverfahrens, das einzuleiten ist, wenn auf der örtlichen Ebene keine Einigung erzielt werden kann und die Schulleitung bzw. das Schulamt an ihrer Entscheidung fest-halten will. Im Schulbereich wird dieselbe Maßnahme dann noch einmal zwischen dem Hessischen Kultusministerium (HKM) und dem Hauptper-sonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) erörtert. Der HPRLL nimmt in diesem Fall Kontakt zum Schulpersonalrat auf, um dessen Argumente kennenzulernen und in der Erörterung mit dem HKM zu vertreten

Annette Loycke und Harald Freiling

Rechtsgrundlagen zur Teilzeitarbeit und zur Mitbestimmung

Formen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG):

1.) Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 62 HBG und § 43 Beamtenstatusgesetz

(1) Einer Beamtin oder einem Beam-ten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen

.2.) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 HBG

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche zu bewilligen, wenn sie oder er

  1. ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut oder pflegt.

Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder eines ärztlichen Gutachtens erfolgen.

Rechtsgrundlagen im Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG)

1.) Verfahren bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen (§ 69 HPVG)

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs.4 seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert.

2.) Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (§ 77 HPVG)

(1) Der Personalrat bestimmt mit

1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei (...)
i) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes oder Beurlaubung nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes (...)

2. in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer (...)
f) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 14 Abs.2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes Urlaub bewilligt werden kann (...)

3.) Ablehnung einer beabsichtigten Personalmaßnahme (§77 Abs. 4 HPVG)

(4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs.1 nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs.2 Nr.4 verstößt oder
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.