Achtung: Befristete Verträge

Fristen beachten | Juni 2014

Für die Kolleginnen und Kollegen, die jetzt am Ende des Schuljahres nach längerer Befristungsdauer keinen neuen Vertrag bekommen sollen, drängt die Zeit. Dazu verweist die GEW Hessen auf die Fristen zur Anrufung des Arbeitsgerichtes nach § 17 TzBfG:

„Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.“

Das heißt: Wenn ein Arbeitsvertrag bereits am letzten Schultag vor den Sommerferien am 25. Juli 2014 endet und kein Anschlussvertrag folgt, endet die Frist am 15. August 2014. Endet das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2014, endet die Klagefrist am 21. August 2014, in jedem Fall mitten in den Sommerferien.

Wichtig ist auch noch der folgende Hinweis: Wer einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit einer geringeren Stundenzahl ohne Vorbehalt unterschreibt, verwirkt für den bisherigen Vertrag mit der höheren Stundenzahl sein Recht auf die Entfristungsklage, da er sich mit einem neuen befristeten Vertrag einverstanden erklärt.

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