Altersgrenze für Verbeamtung in Hessen

50 Jahre | März 2014

Mit Urteil vom 1. März 2010 hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt, die hessische Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis aus formellen Gründen für unwirksam erklärt. Die Festlegung einer Altersgrenze als solche hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden laufbahnrechtliche Altersgrenzen nicht durch das Verbot der Altersdiskriminierung des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ausgeschlossen.

Für eine Altersgrenze – wie in Hessen von 50 Jahren - kann es sachliche Gründe geben. Zum Beispiel wird die Auffassung vertreten, der Dienstherr könne für den Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand verlangen.

Eine Altersgrenze für den Eintritt oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis muss nach der Rechtsprechung jedoch entweder durch Gesetz oder aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Dem entsprachen die bislang in Hessen erlassenen Vorschriften nicht.
 
Mit der Regelung in der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 sowie der Ermächtigungsgrundlage für die Regelung im Hessischen Beamtengesetz tritt die Altersgrenze von 50 Jahren zum 1. März 2014 für die Übernahme ins Beamtenverhältnis verbindlich in Kraft.
 
Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt kann eine Einstellung ins Beamtenverhältnis ausnahmsweise bis zum Höchstalter von 60 Jahren erfolgen.
 
Rechtsgrundlagen: § 23 HBG neu, § 11 HLVO neu