Begrenzte Dienstfähigkeit

Das „Instrument“ gibt es seit 2001. An den beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen hat sich seitdem inhaltlich nichts geändert.

Geändert haben sich jedoch die Regelungen zur Besoldung, genauer gesagt, die hessische Zuschlagsregelung.
Was ist „begrenzte Dienstfähigkeit“?

Nach Beamtenrecht sind Beamtinnen und Beamte aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dienstunfähig sind. Bis zum Jahre 2001 erfolgte die Pensionierung auch dann, wenn die Dienstfähigkeit nur teilweise eingeschränkt war.

Nach Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit) sollen Beamtinnen und Beamte dann nicht pensioniert werden, wenn sie zwar dauerhaft eingeschränkt dienstfähig sind, jedoch noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ihre Dienstpflichten erfüllen können (§ 27 Beamtenstatusgesetz, § 51a Hessisches Beamtengesetz).

Verfahren, Arbeitszeit, Dauer, Besoldung unter Beamtenrecht im Mitgliederbereich.