Beihilfe

Längere Beihilfe bei Beurlaubung wegen Kinder

Im Rahmen des am 15. Dezember 2015 verabschiedeten Dienstrechtsänderungsgesetzes erfolgte  eine Änderung zur Beihilfeberechtigung für Beamtinnen und Beamte, die eine Beurlaubung aus familiären Gründen in Anspruch nehmen. Während einer Beurlaubung zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren besteht nun eine Beihilfeberechtigung im Umfang von drei Jahren pro Kind. Bisher war die Beihilfeberechtigung auch bei mehreren Kindern auf insgesamt drei Jahre begrenzt.  Unverändert ist, dass die Zeit einer Beihilfeberechtigung aufgrund Elternzeit (ohne gleichzeitiger Teilzeit) angerechnet wird. Weiterhin bleibt es bei der Regelung, dass eine Beihilfeberechtigung als „berücksichtigungsfähiger Angehöriger“ der eigenen Beihilfeberechtigung während der Beurlaubung vorgeht und dass die Beihilfeberechtigung entfällt, wenn während der Beurlaubung die Möglichkeit der (kostenfreien) Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Die Neuregelungen gelten auch für Beamtinnen und Beamten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits beurlaubt sind.

Eine Übersicht zu den Regelungen zu Teilzeit und Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte und entsprechende Informationen aus der Rechtsstelle Mitgliederbereich unter dem Stichwort „Arbeitszeit“.