Besoldung: Begrenzt Dienstfähige müssen mehr als Teilzeitbeschäftigte erhalten

Juli 2014

Für Beamtinnen und Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit gelten im Hinblick auf ihre Besoldung besondere Regelungen. Sie erhalten entweder eine Besoldung, die ihrer Arbeitszeit entspricht. Oder aber sie erhalten – falls das für sie günstiger sein sollte – eine Besoldung in Höhe der „Pension“, die sie erhalten hätten, wenn statt der Feststellung der „Teildienstfähigkeit“ die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre.

Zu diesem fiktiven Ruhegehalt wird außerdem ein Zuschlag in Höhe von 5 Prozent der Vollzeitbezüge, mindestens jedoch 220 Euro, gezahlt. Dies bedeutet, begrenzt Dienstfähige, die eine „relativ hohe Arbeitszeit“ und einen „relativ niedrigeren Pensionsanspruch“ haben, erhalten im Ergebnis die gleiche Besoldung wie Beamtinnen und Beamte, die freiwillig Teilzeit arbeiten. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2013.

Für Beamtinnen und Beamte, deren begrenzte Dienstfähigkeit vorher festgestellt wurde, bestehen besondere Regelungen. Näheres hierzu in unserer Information aus der Landesrechtsstelle: „Beamtenrecht – Begrenzte Dienstfähigkeit“, Stand Februar 2013.

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