Bundesverwaltungsgericht – BEM keine Voraussetzung für Pensionierung

September 2014

Mit Urteil vom 5. Juni 2014 (2 C 22.13) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vorherige Durchführung des BEM keine Voraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist. Ob etwas anderes gilt, wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung vorliegt, musste das Gericht nicht prüfen.

Das Gericht hat klargestellt, dass die Dienstherrn zu diesem Verfahren aufgrund der unmittelbaren Geltung des § 84 Abs.2 SGB IX verpflichtet sind. 

Das Unterlassen des BEM führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung, sondern könne nur mittelbare Folgen auf das Verfahren entfalten.