Dienstversammlung

Dienstversammlungen im Schuldienst aus rechtlicher Sicht nur sehr begrenzt möglich

Wir möchten darauf hinweisen, dass Dienstversammlungen im Schuldienst aus rechtlicher Sicht nur sehr begrenzt möglich sind und sich nur auf Ausnahmefälle beschränken können. Keinesfalls können Sie im wöchentlichen Turnus stattfinden.

Über das Konferenzrecht und die Definition von Zuständigkeit einzelner Konferenzen für bestimmte Themenbereiche ergibt sich, dass alle wesentlichen Themen im Schulbereich in den Konferenzen behandelt werden müssen.

Bezüglich weiterer Themen, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der Konferenzen gehören, hat die Dienststellenleitung die Möglichkeit, die Lehrkräfte in einer Dienstversammlung zu informieren. Selbstverständlich kann diese Information sich nur auf Gegenstände beziehen, die Ausnahmesituationen betreffen, da davon auszugehen ist, dass alle übrigen Themen in der Konferenzordnung beziehungsweise im Katalog der Zuständigkeiten der Konferenzen geregelt sind. Die Möglichkeit der Einberufung einer Dienstversammlung ergibt sich aus dem Weisungsrecht der Dienststellenleitung.
 
Es muss betont werden, dass die Lehrkräfte über das Modell der Pflichtstundenverordnung eine Präsenzzeit nur zu den Unterrichtsstunden und zu bestimmten außerunterrichtlichen Verpflichtungen haben.
Daher wäre es „systemwidrig“, wenn über eine regelmäßig stattfindende Dienstversammlung die Anwesenheitspflicht erweitert würde. Auch deshalb muss die Dienstversammlung immer eine Ausnahme bleiben.
 
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass eine Dienstversammlung im Ausnahmefall über das Weisungsrecht des Dienstherrn / Arbeitgebers gedeckt ist, sich jedoch nur auf Gegenstände beziehen darf, die nicht im Konferenzrecht geregelt sind.