Elterntage für Alle!

Arbeits- oder Dienstbefreiung für Partnerinnen und Partner nach der Geburt

Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit gibt es schon länger. Eine weitergehende bezahlte Freistellung des Partners oder der Partnerin nach einer Geburt war lange unbekannt. In der Regel gab es nur einen bezahlten Tag.
 

Zumindest in Hessen gibt es nun darüber hinaus einen weitergehenden Anspruch auf Freistellung „aus Anlass der Niederkunft“*. Diese Elterntage können in den ersten acht Wochen nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Entgelt bzw. Besoldung werden unverändert weitergezahlt. Soweit die Elterntage nicht in Anspruch genommen werden, verfallen sie. Eine Auszahlung der Elterntage ist nicht möglich. Bei der zeitlichen Festlegung sind dringende betriebliche / dienstliche Interessen zu berücksichtigen.

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes

Für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen wurden die Elterntage bereits in der Tarifrunde 2022 durchgesetzt (§ 29b TV-H). Seit 1. August 2022 können Elterntage im Umfang von bis zu 20 Prozent der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit genommen werden. Bei Teilzeit entsprechend anteilig. Bei einer vollen Stelle können damit acht volle Tage genommen werden. Ebenfalls möglich ist eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit.

 

Beamtinnen und Beamte

Auch Beamtinnen und Beamte in Hessen haben nach der seit dem 20. Juni 2023 geltenden Hessischen Urlaubsverordnung einen Anspruch auf „Sonderurlaub anlässlich einer Niederkunft“ im Umfang von acht Tagen (§ 15b HUrlVO). Anders als bei den Tarifbeschäftigten können nur ganze Tage genommen werden. Eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ist nach dieser Regelung nicht möglich.

 

Und die anderen?

Für andere Beschäftigte – mit oder ohne Tarifbindung – gibt es noch keine gesetzliche oder tarifliche Regelung, obwohl bereits zum 1. August 2022 die europarechtliche Verpflichtung bestand, den sogenannten „Vaterschaftsurlaub“ einzuführen. Da Deutschland dies bisher nicht getan hat, führt die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren. Auf Bundesebene soll im Jahr 2024 eine Regelung im Mutterschutzgesetz aufgenommen werden. Gegenüber privaten Arbeitgebern besteht bis dahin meist kein Anspruch auf Elterntage. Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern, also auch bei den Kommunen, haben nach Europarecht dennoch einen Anspruch auf Arbeits- oder Dienstbefreiung, auch wenn der TVöD dies noch nicht vorsieht.


*Eine Niederkunft ist die Lebendgeburt und die Totgeburt, nicht aber die Fehlgeburt.


Hessische Urlaubsverordnung