Entfristung einer Lehrkraft

für besondere Aufgaben im Fachbereich Informatik

Hochschularbeitsrecht | September 2014

Brückenkurse sind keine wissenschaftliche Dienstleistung: Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben, die mathematische Brückenkurse im Fachbereich Elektrotechnik/Mathematik durchführt, kann nicht auf Basis des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes an der Hochschule beschäftigt werden. Dies stellte das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. April 2014 fest.

Das Landesarbeitsgericht stützt die Urteilsbegründung auf das Urteil des BAG vom 1. Juni 2011, durch den bereits der Personenkreis der Sprachlektoren vom Gültigkeitsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ausgeschlossen wurde.
 
Es stellt fest, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht das im erforderlichen Umfang wissenschaftliche Gepräge besitzt. „Der Brückenkurs dient dem Ausgleich von Unterschieden in den Kenntnissen und Fähigkeiten der Studienanfänger im Bereich Mathematik. […] Die Klägerin leitet die Studienanfänger nicht zu wissenschaftlicher Tätigkeit an, sondern sie schafft mit dem mathematischen Brückenkurs bei Studienanfängern, die den zuvor absolvierten Mathematiktest nicht bestanden haben, die Voraussetzungen zur Teilnahme an den eigentlichen universitären Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studiengangs. Der mathematische Brückenkurs ist damit kein Teil des „regulären“ universitären Lehrbetriebs in den aufgeführten Studiengängen. […]“
 
„Der Brückenkurs vermag indes lediglich als Baustein im Rahmen des Gesamtgefüges des Bachelorstudiengangs angesehen werden, der insgesamt zwar als wissenschaftlich anzusehen ist, dessen einzelne Bausteine indes nicht alle als wissenschaftlich eingeordnet werden müssen, um die Gesamtbewertung des Abschlusses als wissenschaftlich zu halten. […] Es ist nicht erkennbar, dass dieser Spielraum über den eines Mathematiklehrers, etwa an einer Oberstufe, hinausgeht. […] Danach ist Ziel des Brückenkurses ein Ausgleich gegebenenfalls vorhandener Defizite der Studienanfänger im Bereich bestimmter mathematischer Gebiete, und zwar für die ersten beiden Semester der Bachelorstudiengänge. Es handelt sich maßgeblich um einen Nachhilfekurs für durch den Mathematiktest durchgefallene Studierende. [...] Die Tätigkeit der Klägerin ist vergleichbar mit den Aufgaben eines Repetitors, der nicht an eigene Forschungsergebnisse gekoppeltes Wissen reproduzierend vermittelt und gefestigte mathematische Grundkenntnisse an Erstsemester weitergibt.“
 
Die Klägerin hatte unter GEW-Rechtsschutz bereits in der ersten Instanz gewonnen, allerdings war das Land in Berufung gegangen. Die Revision wurde zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bei der Beurteilung der Rechtslage handelt es sich jeweils um Einzelfallprüfungen. In dieser ist eine Einschätzung des Zuschnitts der Tätigkeit hinsichtlich ihrer Wissenschaftlichkeit vorzunehmen.