Erfolgreiche Klage gegen Diskriminierung

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Oberstufeneinsatz | Juli 2014

Durch eine Änderung der Pflichtstundenverordnung zum Schuljahr 2012/2013 hatte sich eine Verschlechterung der Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ergeben, die in der gymnasialen Oberstufe tätig sind. Im Kern ging es um die Frage, welche Berechnungsgrundlage für eine Entlastung im gymnasialen Oberstufeneinsatz herangezogen werden muss. Aktuell wird es so gehandhabt, dass eine Reduzierung der Pflichtstunden erst dann erfolgt, wenn acht Stunden im der Oberstufe unterrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt. Da immer noch mehr Frauen als Männer in Teilzeit beschäftigt sind, sind besonders teilzeitbeschäftigte weibliche Lehrkräfte von der Schlechterstellung betroffen.

Über den GEW Rechtschutz wurde ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Schlechterstellung geführt. Gestützt wurde die Klage auf das Gebot der Gleichbehandlung sowie auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung. Gemäß dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Verbot der mittelbaren Diskriminierung muss aus einer durch die Teilzeit entstehenden Vergütungsverminderung grundsätzlich auch eine Verminderung der Arbeitszeit erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte schon eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit erhalten, wenn sie mit mehr als 30,8 Prozent in der Oberstufe eingesetzt sind und als Berechnungsgrundlage das tatsächliche Volumen der Teilzeitbeschäftigung herangezogen wird.

Mit Urteil vom 12. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Gießen nun festgestellt, dass der Oberstufeneinsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht erst bei einem Einsatz von acht Stunden zu einer Reduzierung der Pflichtstunden führen darf. Vielmehr muss eine Anrechnung erfolgen. Dem Normgeber wollte das Gericht überlassen, zu bestimmen, bei welchem unter acht Stunden liegenden Einsatz der Teilzeitlehrkräfte in der Oberstufe welcher konkrete Anrechnungsteil beansprucht werden kann. Fest steht nach dem Urteil jedoch, dass die Regelung in der aktuellen Pflichtstundenverordnung im Hinblick auf das Verbot Teilzeitbeschäftigter problematisch ist und so weiter nicht praktiziert werden kann.