Gesundheitsprognose zur Ernennung in das Beamtenverhältnis

Gesundheitsämter und Dienstherrn müssen sich umstellen

Das Bundesverwaltungsgerichts hat in zwei Urteilen vom 25. Juli 2013 (2 C 12.11 und 2 C 18.12) die Anforderungen an die Gesundheitsprognose zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung abgesenkt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht bedarf es für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Für die Nichternennung in das Beamtenverhältnis muss es also konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent mit einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen des Regelruhestandes zu rechnen ist. 
 
Wir möchten außerdem noch in Erinnerung rufen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13. April 2012 – 3 BV 08.405 – entschieden hat, dass es keine ausreichende wissenschaftlichen Erkenntnisse der Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bei einem BMI von über 30 geben würde. Bundesweit gibt es mittlerweile einige gleichlautende Urteile. Ab einem BMI von 35 ist aber nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung eine Ernennung in das Beamtenverhältnis nicht möglich.
 
Bei Bewerberinnen und Bewerber mit einer anerkannten Schwerbehinderung bzw. mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 mit Gleichstellung bleibt es dabei, dass die positive Gesundheitsprognose nur für die nächsten fünf Jahre und nicht bis zur Regelaltersgrenze erstellt werden muss.
 
In den Fällen, in denen Bewerberinnen und Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht in das Beamtenverhältnis ernannt werden sollen und die Begründung nicht mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmt, sollten die Schulämter darauf hingewiesen und gebeten werden, nochmals Rücksprache mit dem Gesundheitsamt zu halten.

Sollte vor Beginn des Schuljahres keine Klärung möglich sein, sollten die Betroffenen zunächst einen TV-H-Vertrag unterschreiben.
 
>> Link zur Pressemitteilung des BVerwG