Ist eine Erkrankung an Covid-19 ein Arbeits- oder Dienstunfall? | 18. Mai 2022

Arbeitsrechtliche Hinweise bei einer Covid-Infektion

Kann „Corona“ als Arbeitsunfall oder – bei Beamtinnen und Beamten - als Dienstunfall anerkannt werden? Oder ist es eine Berufskrankheit? Diese Fragen, die bereits zu Beginn der Pandemie vereinzelt gestellt wurde, nahm in der zweiten Welle aufgrund der hohen Infektionszahlen deutlich an Bedeutung zu.
 

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es mindestens für die Beschäftigten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege recht eindeutige Regelungen. Aber wie sieht es für die Beschäftigten in Schulen oder Kitas aus, die durch ihre Tätigkeiten ebenfalls einer höheren Gefährdung ausgesetzt sind?


Anerkennung als Arbeitsunfall

Eine Erkrankung aufgrund einer Infektion kann ein Arbeitsunfall oder, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgt ist, ein Wegeunfall sein. Nach den Hinweisen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt werden,

  • wenn ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) bestand

oder

  • wenn eine größere Anzahl von infektiösen Personen im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld nachgewiesen werden kann

              und

  • wenn die Erkrankung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt eingetreten ist.

Nach Angaben der DGUV ist von einem intensiven Kontakt in der Regel erst nach einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern auszugehen. Im Einzelfall könne auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.
 

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es, so die DGUV, im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei sind unter anderem folgende Aspekte zu betrachten:

  • Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld
  • Anzahl der üblichen Personenkontakte
  • geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes
  • räumliche Gegebenheiten wie die Belüftungssituation und die Temperatur

Quelle: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

 

Arbeitsunfall anzeigen

Ein Arbeitsunfall muss zunächst angezeigt werden. Das ist wichtig, denn bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ist die Erwerbsfähigkeit gemindert, beispielsweise durch schwere Verläufe oder Spätfolgen, kann sie auch eine Rente zahlen. Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanzielle Entschädigungsleistungen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht.
 

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt die Anzeige in der Regel entweder über den „Durchgangsarzt“ oder über den Arbeitgeber. Bei einer Corona-Infektion soll aber nach den Vorgaben des Unfallversicherung nicht der Durchgangsarzt aufgesucht, sondern das Gesundheitsamt informiert werden. Außerdem können die Beschäftigten selbst einen Arbeitsunfall anzeigen. Eine Verpflichtung besteht nicht. Für die Beschäftigten in den Bereichen Schulen und Kitas in Hessen ist die Unfallkasse Hessen zuständig: Link Unfallanzeige
 

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird dieser durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, muss innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
 

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte sind über die Dienstunfallfürsorge ihres Dienstherrn abgesichert. Hier gibt es keine bundeseinheitlichen Handlungsempfehlungen. Es gilt die allgemeine Regelung, dass „der Unfall“, in diesem Fall die Infektion, in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein muss (§ 36 Abs.1 Satz 1 HBeamtVG). Für die Anzeige des Dienstunfalls und den Antrag auf Anerkennung der COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall kann man die genannten Kriterien der DGUV zur Anerkennung eines Arbeitsunfall als eine Art „Checkliste“ benutzen.
 

Auch für Beamtinnen und Beamten ist eine solche Anerkennung wichtig, denn in einem solchen Fall erfolgt die Abrechnung der Kosten der Heilbehandlung etc. über die Dienstunfallfürsorge und nicht über Krankenversicherung und Beihilfe. Die Leistungen sind allerdings vergleichbar. Solange die Anerkennung als Dienstunfallnoch nicht vorliegt, sollten die Aufwendungen jedoch zunächst bei Krankenkasse und Beihilfe eingereicht werden mit dem Hinweis, dass ein Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall gestellt wurde.
 

Bei einem schweren Krankheitsverlauf kommt zusätzlich die Zahlung eines Unfallausgleichs in Betracht. Sollte die Erkrankung gar zu einer Dienstunfähigkeit führen, ergibt sich ein deutlich erhöhter Pensionsanspruch.
 

Muss ich eine Anzeige machen? Welche Fristen gibt es?

Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, einen (wahrscheinlichen) Dienstunfall zu melden. Zuständig in Hessen sind die Dienstunfallfürsorgestellen der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Wer Leistungen aus der Dienstunfallfürsorge geltend machen möchte, muss den Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls spätestens ein Jahr nach dem „Unfall“ stellen. Stellt sich nachweislich erst später heraus, dass ein Dienstunfall vorliegen könnte, ist eine spätere Antragstellung möglich. Hier gilt eine Frist von „drei Monaten nach Kenntnis“ (§ 37 HBeamtVG). Anträge auf Sachschadensersatz müssen spätestens nach sechs Monaten gestellt werden.
 

Wer Ansprüche aufgrund eines Dienstunfalls geltend machen möchte, muss diesen Dienstunfall innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzen melden. Das „Unfallereignis“ ist der Zeitpunkt der Infektion. Allerdings soll nach der Rechtsprechung diese Frist bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, erst dann zu laufen beginnen, wenn der Zustand der Beamtin oder des Beamten einen Krankheitswert erreicht, in dem die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Ohne Krankheitssymptome kann aus unserer Sicht die Frist erst nach einem positiven „Corona-Test“ zu laufen beginnen. Urteile liegen hierzu noch nicht vor.
 

Links Dienstunfallanzeige

RP Darmstadt

RP Gießen

RP Kassel


Wird die Anerkennung des Dienstunfalls durch Bescheid abgelehnt,  muss innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Beamtenversorgungsrecht gibt es in Hessen kein Widerspruchsverfahren.
 

Beratung und Rechtsschutz durch die GEW

Generell müssen die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeits- oder Dienstunfalls vorliegen. Im Streitfall entscheidet ein Gericht. Bei COVID-19-Erkrankungen werden Gerichte aber auch darüber entscheiden müssen, ob und für welche Berufsgruppen eine „Beweislastumkehr“ erreicht werden kann. Eine Aussage über die Erfolgsaussichten für eine Anerkennung kann derzeit niemand treffen. GEW-Mitglieder können sich mit den vorliegenden Unterlagen an die Landesrechtsstelle wenden, um die Erfolgschancen für einen Widerspruch und ein Klageverfahren zu prüfen. GEW-Mitglieder, die bereits bei Antragstellung eine Unterstützung wünschen, können sich an die Rechtsberatung der Kreis- und -Bezirksverbände wenden.
 

COVID-19 als Berufskrankheit?

Noch schwieriger dürfte es sein, dass eine COVID-19-Erkrankung für Beschäftigte in Schulen und Kitas als „Berufskrankheit“ anerkannt wird. Typische Berufskrankheiten werden in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung aufgeführt. Diese gilt über den Verweis in § 36 Abs. 3 HBeamtVG auch für hessische Beamtinnen und Beamte. Infektionskrankheiten können nach der Verordnung nur als Berufskrankheit anerkannt werden, „wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.
 

Da die Formulierung „in ähnlichem Maße“  eine erhebliche Rechtsunsicherheit hervorruft, fordert der DGB, dass die Gruppe 3101 um weitere Berufsgruppen ergänzt wird. Deren Auswahl sollte sich für COVID-19 an epidemiologischen Erkenntnissen und Statistiken der GKV und der PKV orientieren. In Österreich wurde die Liste bereits um Einrichtungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, um Schulen und Kindertagesstätten und um Justizanstalten und Hafträume ergänzt. Nach bisheriger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 10. 12. 2015) dürfte sich eine rückwirkende Anerkennung von neuen Berufskrankheiten bei Beamtinnen und Beamten als schwierig erweisen.
 

Weitere Informationen:

DGB: Corona als Berufskrankheit? Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt

DGB: COVID-19-Infektion als Dienstunfall bei Beamtinnen und Beamten?

DGB-Rechtsschutz GmbH: Coronavirus: Unfall oder Berufskrankheit?