Mindestversorgung und Rente

Vorübergehende Erhöhung (nur noch) auf erdienten Ruhegehaltssatz auch für „Bestandsbeamte“?

Das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (2. DRMOdG) sieht vor, dass ab dem 1. März 2014 die vorübergehende Erhöhung nicht mehr zusätzlich zum Mindestsatz von 35 Prozent erfolgt, sondern nur noch auf den „erdienten Ruhegehaltssatz“.

Dies soll mit Wirkung ab März auch für Beamt_innen gelten, die die Erhöhung bereits erhalten.

Ist dies zulässig? Näheres im Mitgliederbereich unter >> Pensionierung | Versorgung