Nachzahlung wegen Altersdiskriminierung

Wer kann mit Entschädigung rechnen?

Beamtinnen und Beamte, die bis zum 28. Februar 2014 einen Antrag auf „Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe“ gestellt haben, können nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vom 11. Mai  2016 (5 K 3851/14.GI) eine Entschädigung erwarten. 

Das Gericht hat das Land Hessen verurteilt, eine monatliche Entschädigung in Höhe von 100 Euro an den klagenden Beamten zu zahlen. Der Anspruch besteht rückwirkend ab 1. Januar 2012 und bis zum Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts am 1. März 2014. 

Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der im Ergebnis ein Entschädigungsanspruch aufgrund des Unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung zusteht (BVerwG v. 30. Oktober 2014,  2 C 6.13 und 2 C 3.13). 

Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die noch 2012 entsprechende Anträge gestellt haben, würden nach der Entscheidung des VGH bis zu 2.600 Euro Entschädigung erhalten, es sei denn, sie hatten vor dem 1. März 2014 bereits die höchste Lebensaltersstufe (12) erreicht. 

Nach unserer Kenntnis wurden 22.000 Widersprüche von Beamtinnen und Beamten eingereicht. 

Allerdings hat das Land Hessen gegen das Urteil Revision eingelegt. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten erhalten ihr Geld erst , wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Daher müssen sie auf die nächste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts warten. 

Die Hintergründe dieses Verfahrens finden Sie im Mitgliederbereich unter Besoldung