Nebentätigkeit | Februar 2012

Besonderes Pflicht- und Treuverhältnis zum Dienstherrn

Beamt_innen befinden sich in einem besonderen Pflichten- und Treuverhältnis zu ihrem Dienstherrn und sind diesem nach den sogenannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zur „vollen Hingabe“ verpflichtet. Dennoch können Beamt_innen auch während ihrer aktiven Dienstzeit unter bestimmten Voraussetzungen einer Nebentätigkeit nachgehen.

Im Folgenden sollen hierzu die wesentlichen Regelungen für Nebentätigkeiten, die nicht durch den Dienstherrn verlangt, sondern auf eigenen Wunsch ausgeübt werden sollen, vorgestellt werden.

Wird eine Nebentätigkeit durch den Dienstherrn im dienstlichen Interesse übertragen, gelten besondere Bestimmungen (§ 78a HBG). Für Beamt_innen im Ruhestand gibt es eine besondere Information aus der Landesrechtsstelle. 

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst enthält die Broschüre „LiV-Spektrum“ entsprechende Erläuterungen zur Nebentätigkeit.

Die ausführliche Information zur Nebentätigkeit finden Sie im >> Mitgliederbereich | Beamtenrecht