Die folgende Information soll einen Überblick über die besonderen Regelungen im Rahmen der Pflichtstundenverordnung (PflStdVO) für Lehrkräfte mit einer anerkannten Schwerbehinderung geben. Die Informationen richtet sich an alle Lehrerinnen und Lehrer und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, deren Arbeitszeit sich nach der Pflichtstundenverordnung richtet („Lehrkräfte“). Die Regelungen gelten für beamtete und für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen.
Eine Schwerbehinderung liegt nach § 2 Abs. 2 SGB IX ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vor. Auch Beschäftigte mit GdB von 30 oder 40 haben und einer Gleichstellung der Arbeitsagentur fallen unter den Anwendungsbereich Teilhaberichtlinie und die Integrationsvereinbarung. Die reduzierte Pflichtstundenzahl nach § 1 PflStdVO erhalten aber nur Lehrkräfte mit einem GdB 50 oder mehr.
Die Anerkennung der Behinderung erfolgt durch die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales („Versorgungsämter“). Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare. Die Anträge sind direkt an die Versorgungsämter zu stellen und nicht über den Dienstherrn!
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