Start in die Schule

Aktualisierte Auflage August 2015

HLZ 9-10/2015: Neues Schuljahr

Im Mitgliederbereich finden Sie die Broschüre "Start in die Schule", den Ratgeber für die tägliche Praxis "Arbeitsplatz Schule" sowie für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte "Arbeitsrecht an hessischen Schulen".

Der Start in die Schule

Schultüten gibt es nach den Sommerferien nicht nur für Kinder am Einschulungstag, sondern – real oder virtuell – auch für die neu eingestellten Lehrkräfte. Auch sie schauen neugierig, was der Einstieg in den Beruf der Lehrkraft an öffentlichen Schulen für sie an Überraschungen bereit hält. Die GEW ist für ihre Mitglieder eine treue Begleiterin durch den schulischen Alltag und auf dem beruflichen Werdegang ganz besonders auch bei allen Fragen des Dienst- und Schulrechts.

Start als Beamtin oder Beamter auf Probe

Lehrkräfte im hessischen Schuldienst sollen nach § 86 Abs.1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Regel in das Beamtenverhältnis berufen werden. Die Einstellung erfolgt über eine Bewerbung im Ranglistenverfahren oder auf eine schulbezogene Stellenausschreibung. Verbeamtet werden können ausschließlich Lehrkräfte mit einem „Lehramt“, das heißt einer ersten und einer zweiten Staatsprüfung. Mit der Verbeamtung auf Probe gelten alle „statusrechtlichen Regelungen“ für das Beamtenverhältnis, insbesondere das bundesweit geltende Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das Hessische Beamtengesetz (HBG), die Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) mit den Regelungen zur Probezeit, das Beamtenbesoldungsgesetz (HBesG), die Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO) und irgendwann später auch das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG).

Altersgrenze für die Verbeamtung

Nachdem die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis in Hessen durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 1. März 2010 aus formalen Gründen vorübergehend außer Kraft gesetzt worden war, hat der Gesetzgeber inzwischen eine rechtskonforme Grundlage geschaffen. Die seit dem 1. März 2014 wirksame HLVO setzt auf der Grundlage einer Ermächtigung im HBG eine Altersgrenze von 50 Jahren fest. Die Ernennung muss somit spätestens einen Tag vor dem 51. Geburtstag erfolgen.

Verbeamtung auf Lebenszeit

Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit ist eine Probezeit von einheitlich drei Jahren zu durchlaufen. Auf Antrag kann die Probezeit verkürzt werden, wenn vor Aufnahme des Beamtenverhältnisses bereits „gleichwertige Tätigkeiten“ ausgeübt wurden. Von den Schulämtern wird hier die Zeit berücksichtigt, die nach erfolgreichem Abschluss des Zweiten Staatsexamens oder im Quereinstieg bereits als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis gearbeitet wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten der Beurlaubung und Elternzeit verlängern die Probezeit.
Innerhalb der Probezeit müssen Beamtinnen und Beamte den Nachweis erbringen, dass sie sich fachlich und pädagogisch „in vollem Umfang“ bewährt haben. In der Mitte der Probezeit, in der Regel also nach 18 Monaten, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Kann die Bewährung nach drei Jahren nach Auffassung der Behörde nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Auch diese Frist verlängert sich um den Zeitraum von Beurlaubungen und Elternzeiten.

Die dienstliche Beurteilung zur Feststellung der Bewährung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Auftrag des Staatlichen Schulamts verfasst. Für diese Beurteilung treten am 1. 8. 2015 neue einheitliche Richtlinien in Kraft. Details findet man in dieser HLZ 10/11 auf Seite 34.

Bei der Einstellung und vor der Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt eine amtsärztliche Überprüfung der „gesundheitlichen Eignung“. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. 7. 2013 kann die Ernennung in das Beamtenverhältnis nur verweigert werden, wenn aufgrund ärztlicher Atteste konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze als „überwiegend wahrscheinlich“ erscheinen lassen. Sollte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit an der gesundheitlichen Eignung scheitern, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob rechtlich mit Aussicht auf Erfolg etwas unternommen werden kann. Nach der durchgängigen Praxis in Hessen wird Lehrkräften, deren Ernennung allein an der gesundheitlichen Eignung scheitert, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten.

Mobile Vertretungsreserve

Die Mobile Vertretungsreserve (MoVe) soll dazu beitragen, den Vertretungsbedarf an hessischen Schulen durch fest eingestellte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis zu decken. Im Schuljahr 2013/14 wurde sie von 152 auf 302 Stellen aufgestockt. Auch diese Stellen werden im Internet ausgeschrieben. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe. In den ersten zwei Jahren besteht die Verpflichtung zu einem ggf. auch wechselnden Einsatz an mehr als einer Schule. Ab dem dritten Jahr entfällt diese Verpflichtung.

Besoldung
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und der Sonderzahlung. Studienrätinnen und Studienräte mit dem Lehramt an Gymnasien und für Berufliche Schulen erhalten eine Zulage.

Die Höhe des Grundgehalts richtet sich nach der Besoldungsgruppe und den Grundgehaltsstufen. So sind beispielsweise Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grundschulen der Besoldungsgruppe A12 zugeordnet, Lehrkräfte mit dem Lehramt an Haupt- und Realschulen oder an Förderschulen der Besoldungsgruppe A13.

Für die Grundgehaltsstufen gilt in Hessen seit dem 1. März 2014 ein neues Besoldungsrecht. Die Stufe richtet sich nicht mehr wie früher maßgeblich nach dem Lebensalter, sondern nach der vorliegenden Berufserfahrung. Lehrkräfte erhalten nach dem Vorbereitungsdienst grundsätzlich die Stufe 1 und nach zwei Jahren die Stufe 2. Außerdem werden Zeiten einer „gleichwertigen Berufserfahrung“ bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn des öffentlichen Dienstes und der Wehr- und Zivildienst berücksichtigt. Andere Tätigkeiten, auch bei privaten Arbeitgebern, können ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie „förderlich“ sind.

Verheiratete Beamtinnen und Beamte und Beamtinnen und Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften erhalten außerdem den Familienzuschlag der Stufe 1. Stehen beide im Beamtenverhältnis, so wird der Familienzuschlag geteilt. Den Familienzuschlag Stufe 1 erhalten auch nicht verheiratete Beamtinnen und Beamte, die eine unterhaltsberechtigte Person in ihren Haushalt aufgenommen haben. Dies sind in der Regel „Alleinerziehende oder Unverheiratete mit Kindern“. Der kindbezogene Familienzuschlag richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Das früher gewährte Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld wurden in einer monatlichen Sonderzahlung zusammengefasst. Sie beträgt 5 % der Dienstbezüge. Zusätzlich wird ein Betrag von 2,31 Euro pro Kind gezahlt.
Start als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

Rechtsgrundlage für die Beschäftigung als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag, der durch umfassende Regelungen im Tarifvertrag Hessen (TVH) ergänzt wird. Für Lehrkräfte enthält der Tarifvertrag in den Regelungen zu den Bereichen Arbeitszeit und Urlaub einen Verweis auf das Beamtenrecht, so dass diese hier wie Beamtinnen und Beamte behandelt werden. Somit gelten beispielsweise für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis alle Regelungen der Pflichtstundenverordnung sowie die Verpflichtung der Dienstordnung, dass der Erholungsurlaub in den Ferien zu nehmen ist.

Auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte dürfen nur dann unbefristet eingestellt werden, wenn sie ein Lehramt, das heißt ein erstes und ein zweites Staatsexamen bestanden haben. Eine solche unbefristete Beschäftigung auf der Grundlage des TVH kommt beispielsweise dann in Frage, wenn die Lehrkraft nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt, die Altersgrenze überschritten hat oder die gesundheitliche Eignung nicht festgestellt werden konnte. Für alle anderen Personen ist rechtlich nur eine befristete Einstellung möglich.

Befristete Verträge

Das Land Hessen deckt einen erheblichen Teil des Vertretungsbedarfs an Schulen, der durch Erkrankungen, Elternzeit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen entsteht, mit befristeten Verträgen ab. Die GEW Hessen hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, die Zahl der Fristverträge zu reduzieren und das „Fristvertragsunwesen“ zu beenden. In der Tarifeinigung vom 15. April 2015 haben sich die Gewerkschaften mit dem Land Hessen darauf geeinigt, bis zum Ende des Jahres eine Vereinbarung treffen zu wollen, die die Zahl der befristeten Arbeitsverhältnis reduziert und die Entfristung von befristeten Arbeitsverhältnissen nach einer bestimmten Anzahl von Jahren festlegt. Ob sich aus mehreren befristeten Arbeitsverträgen (Kettenarbeitsverträgen) der Anspruch auf unbefristete Beschäftigung ergibt, ist auch in Hessen seit 2013 Gegenstand zahlreicher Klagen vor den Arbeitsgerichten. Umfangreiche Informationen hierzu findet man unter www.gew-hessen.de unter dem Stichwort „Kettenverträge.“

Bei der Vergabe von befristeten Vertretungsverträgen wurden bis zum Frühjahr 2009 regelmäßig die zwischen den Schuljahren liegenden Sommerferien ausgespart. Durch den Erlass vom 5. 3. 2009, der in den Folgejahren jeweils erneuert wurde, wurde eine gewisse Verbesserung erreicht. Beschäftigte, bei denen die Sommerferien ausgespart werden, sollten sich an ihren Schulpersonalrat oder den zuständigen Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt wenden.

Alle befristet Beschäftigten müssen sich drei Monate vor Ablauf des befristeten Vertrages bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wer dies nicht tut, riskiert Sperrfristen für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Entgeltregelungen für Tarifbeschäftigte

Auch bei den tarifbeschäftigten Lehrkräften sind zwei Komponenten für die Berechnung des Grundentgelts bedeutsam: die Eingruppierung, die sich aus dem Eingruppierungserlass der Landesregierung für Lehrkräfte ergibt (Amtsblatt 8/2008), und die Entgeltstufe, die sich ausschließlich nach der Dauer der Berufserfahrung ergibt.

Beschäftigte ohne Berufserfahrung werden der Stufe 1 zugeordnet. Liegt eine Berufserfahrung von einem Jahr vor, erfolgt der Aufstieg in die Stufe 2. Dies gilt auch für Lehrkräfte mit Lehramt und Fachlehrkräfte. Bei diesen wird der Vorbereitungsdienst jedoch auf die Stufenlaufzeit mit sechs Monaten angerechnet. Außerdem können eine „einschlägige Berufserfahrung“ oder eine „förderliche Tätigkeit“ zu einer höheren Entgeltstufe führen. Hier hat der Schulpersonalrat ein Mitbestimmungsrecht.

Nach § 20 TVH erhalten alle Beschäftigten, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen, eine Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) von 90 % des Monatsentgelts in den Entgeltgruppen 1 bis 8 und 60 % eines Monatsentgelts in den Entgeltgruppen 9 bis 15.

Erhalten Tarifbeschäftigte des Landes Hessen Kindergeld, so wird nach § 23a TVH eine Kinderzulage in Höhe von 100 Euro pro Kind bei Vollzeit gezahlt. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine solche Zulage, gelten die gleichen Regelungen wie beim kindbezogenen Zuschlag der Beamtinnen und Beamten.

Wer arbeitet, erhält auch Geld ...

Das ist auch im öffentlichen Dienst des Landes Hessen so. Allerdings besteht seit Jahren das Problem, dass Lehrkräfte nach ihrer Einstellung, egal ob im Rahmen eines Beamten- oder eines Arbeitsverhältnisses, bis zu drei Monate auf die erste Überweisung warten müssen. Alle Interventionen, insbesondere des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer, haben daran bisher nichts geändert. Nach unserem Eindruck liegt die Ursache in der Regel darin, dass die für die Berechnung des „Gehalts“ erforderlichen Daten zu spät durch die Schulämter an die Bezügestelle gegeben werden. Betroffene sollten sich also mit dem Schulamt in Verbindung setzen und darauf bestehen, dass zumindest die Daten erfasst werden, die für eine Abschlagszahlung erforderlich sind, und sollten sich gegebenenfalls auchUnterstützung beim Schul- oder Gesamtpersonalrat suchen.

Zum Weiterlesen

Informationen zu neuen rechtlichen Entwicklungen im Schulbereich und Broschüren finden Sie im Mitgliederbereich/Broschüren:

  • Broschüre "Start in die Schule" 
  • Arbeitsplatz Schule (Ratgeber für die tägliche Praxis)
  • Arbeitsrecht an hessischen Schulen (für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte)

Außerdem Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen zu aktuellen und allgemeinen Themen aktuelle Besoldungs- und Entgelttabellen.

Gesetze, Verordnungen, Erlasse ...

Alle wichtigen Vorschriften findet man im zweibändigen GEW-Handbuch „Dienst- und Schulrecht für Hessen“, das auch als CD verfügbar ist:
Bestellung: Verlag Mensch und Leben, Tel. 06172-95830; E-Mail: mlverlag@wsth.de
Gesetze und Verordnungen findet man auf der Homepage des Kultusministeriums

www.kultusministerium.hessen.de > Schule > Schulrecht

www.rv.hessenrecht.hessen.de