Stichtag 1. Februar 2022 | Schuldienst

Frist für Anträge auf Versetzung, Teilzeit, Beurlaubung und Pensionierung einhalten

 

Dass Anträge im Schulwesen in der Regel sechs Monate vor dem gewünschten Beginn und zum nächsten Schulhalbjahr zu stellen sind, steht in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Es gibt aber einige Erlasse oder Merkblätter sowie die „Verwaltungspraxis“ die diese Frist vorgeben. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass ein Antrag aus „dienstlichen Gründen“ abgelehnt wird.

Nach dem Hessischen Schulgesetz beginnt das Schuljahr immer am 1. August. Die Lage der Sommerferien spielt keine Rolle. Die Anträge zu diesem Termin müssen daher spätestens am 1. Februar des gleichen Jahres auf dem Dienstweg gestellt werden. Wir gehen davon aus, dass es reicht, wenn der Antrag zu diesem Stichtag bei der Schulleitung eingeht. Es scheint aber Schulämter zu geben, die auf den Eingang beim Schulamt abstellen.

Das zweite Schulhalbjahr beginnt immer am 1. Februar, so dass die Anträge zu diesem Termin spätestens bis zum 1. August des Vorjahres gestellt werden müssen.

Selbstverständlich kann es auch Ausnahmen geben. Dies ist immer dann der Fall, wenn es ein dienstliches Interesse an einer Maßnahme gibt oder auch aufgrund einer kurzfristig eintretenden Notwendigkeit die „Sechs-Monatsfrist“ nicht eingehalten werden kann. Bei einer Teilzeit oder Beurlaubung im Anschluss an eine Elternzeit in der Regel eine Drei-Monatsfrist. Dass eine Orientierung an den Schulhalbjahren hier meistens nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache.

Eine Versetzung in ein anderes Bundesland und eine Teilzeitbeschäftigung in Form des „Sabbatjahres“ sind nur zum Beginn des Schuljahres möglich.

Die Orientierung an den Schuljahren gilt zwar auch für Schulleitungen, nicht aber für die hauptamtlich nicht im Unterricht eingesetzten Beschäftigten (z.B. hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren). 

Formulare

Die Antragsformulare für die Beschäftigten an den hessischen Schulen werden in der Regel durch die Staatlichen Schulämter unter schulaemter.hessen.de/standorte zur Verfügung gestellt.  Klicken Sie dort auf das eigene Schulamt und weiter auf „Formulare und Downloads“ und „Dienstliche Vordrucke für Lehrkräfte“. Dort finden sich die Antragsformulare und allgemeine Informationen. Steht der gewünschte Antrag nicht zum Download bereit, kann er beim Schulamt angefordert werden oder über die Schule bezogen werden. Informationen und Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland gibt es auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums.

Die Schulämter haben für die Tarifbeschäftigten keine eigenen Antragsformulare. Die Tarifbeschäftigten können einfach die Anträge für Beamtinnen und Beamte verwenden. 

Für den Antrag aus Versetzung in den Ruhestand („Pensionierung“) gibt es nach unserer Kenntnis keine Formulare.

Weitere Hinweise

zu diesen Themen stellt die Landesrechtsstelle unter Recht im Mitgliederbereich zur Verfügung. Die Ansprechpartner für Versetzungsanfragen findet man dort unter Themen "Versetzung".

Mitgliederbereich >> Versetzung

Versetzung

Eine Versetzung ist zwar auch von Seiten des Dienstherrn/ Arbeitgebers möglich, in der Regel erfolgt die Versetzung aber auf Wunsche der Beschäftigten. Ein genereller Rechtsanspruch auf eine Versetzung besteht nicht. Allerdings muss das Staatliche Schulamt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Kolleginnen und Kollegen walten lassen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass Versetzungen vor Neueinstellungen vorzunehmen sind. Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch kommt es deshalb besonders darauf an, dem Personalrat rechtzeitig und umfassend alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sich entsprechend für die Betroffenen einsetzen und die Beachtung der Vorschriften überwachen kann. Gründe für eine Versetzung können sein:

  • Familienzusammenführung
  • Große Entfernung zwischen Wohnort und derzeitigem Dienstort
  • Familiäre Verhältnisse, Fürsorge für eine pflegebedürftige Person in der Familie, Kinder, die der besonderen Pflege oder Betreuung bedürfen, alleinige Sorgeberechtigung für ein Kind im eigenen Haushalt etc.

Die Versetzungen zwischen Staatlichen Schulämtern werden unter Federführung der „Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte“ direkt zwischen den Ämtern verhandelt. Bei diesen Versetzungen bestimmt der Schulpersonalrat mit. Die Ergebnisse der Verhandlungen sollen bis Mitte Mai vorliegen, jedoch sind auch noch spätere Versetzungen möglich.

Die Versetzung in ein anderes Bundesland bedeutet einen Wechsel des Dienstherrn. Bei einer solchen Versetzung bleiben alle erworbenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche erhalten. Man kann sich auch um eine Neueinstellung in einem anderen Bundesland bewerben. Dafür wird eine Freigabeerklärung des bisherigen Bundeslandes benötigt, und es ist nicht sicher, ob alle erworbenen Ansprüche bestehen bleiben. Auf eine Versetzung in ein anderes Bundesland besteht kein Rechtsanspruch. Allerdings hat sich die ständige Konferenz der Kultusminister durch die Übereinkunft selbst gebunden, dass Versetzungen aus Gründen der Familienzusammenführung nicht länger als zwei Jahre auf sich warten lassen sollen. Die länderübergreifenden Versetzungen werden in der Regel Ende März/Anfang April zwischen den Bundesländern verhandelt. Allerdings sind auch hier bisweilen noch nachträgliche Versetzungen möglich.

Teilzeit

Die „voraussetzungslose Teilzeit“ kann, wie der Name sagt, von allen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, ohne dass eine besondere Voraussetzung vorliegen muss. Sie kann zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Bei Beamtinnen und Beamte muss diese aber mindestens eine halbe Stelle umfassen.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Teilzeit aus familiären Gründen, zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Teilzeit kann auch bei Beamtinnen und Beamten weniger als eine halbe Stelle umfassen, muss jedoch mindestens 15 Zeitstunden betragen, was bei einer 41-Stunden-Woche umgerechnet 36,59 % einer vollen Stelle entspricht. Legen die Voraussetzungen einer „Pflegezeit“ vor, kann die Arbeitszeit auch weniger betragen.

Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollten beachten, dass die volle Altersermäßigung nach § 9 der Pflichtstundenverordnung nur gewährt wird, wenn die Zahl der unterrichteten Stunden mehr als 75 Prozent beträgt. Beträgt sie 75 Prozent oder weniger, wird die Ermäßigung halbiert, beträgt sie 50 Prozent oder weniger, entfällt sie ganz.

Auf den Beihilfeanspruch der Beamtinnen und Beamten hat Teilzeit keine Auswirkung. Bei den Tarifbeschäftigten mit Beihilfeanspruch (= müssen seit dem 30. April 2001 durchgängig beschäftigt sein) reduziert sich die Beihilfe entsprechend der Teilzeit.

Beurlaubung

Nach den beamtenrechtlichen Regelungen ist zunächst eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von sechs Jahren ist möglich. Bei dieser „beschäftigungspolitischen Beurlaubung“ besteht kein Beihilfeanspruch und ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot. Dies gilt auch für den „Altersurlaub“ ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands.

Zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen ist eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von 17 Jahren möglich. Soweit die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes erfüllt sind, besteht für sechs Monate immer ein Beihilfeanspruch. Ansonsten besteht bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen zwar eine Beihilfeberechtigung bis zu einer Dauer von drei Jahren, die Beihilfeberechtigung über einen Angehörigen oder die gesetzliche Familienversicherung ist aber vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei einer Beurlaubung zur Betreuung von Kindern besteht der Beihilfeanspruch im Umfang von drei Jahren pro Kind, die Zeit einer Beihilfeberechtigung aufgrund der Elternzeit wird aber angerechnet.

Mehrere Arten der Beurlaubung und einer unterhälftigen Teilzeit dürfen bei Beamtinnen und Beamten nicht mehr als 17 Jahre betragen, es sei denn, die Rückkehr in den Dienst wäre nicht zumutbar.

Tarifbeschäftigte haben nach dem Tarifvertrag ebenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub aus familiären Gründen. In Anlehnung an die beamtenrechtlichen Regelungen kann auch im Übrigen ein Sonderurlaub in Anspruch genommen werden. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es hier nicht Die Frage der Krankenversicherung sollte mit der Krankenkasse vorab geklärt werden. 

Pensionierung

Beamtinnen und Beamte können ab dem 62. Lebensjahr (mit Schwerbehinderung: 60. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt werden. Bei Lehrkräften erfolgt die Pensionierung zum Ende des Schulhalbjahres. Auch dieser Antrag auf Versetzung in den Ruhestand sollte sechs Monate vorher gestellt werden. Wenn vor Beginn des Ruhestands Stunden aus dem Lebensarbeitszeitkonto abgebaut werden sollen, sehen die Richtlinien eine Antragsfrist von neun Monaten vor.

Kathrin Kummer und Annette Loycke, Landesrechtsstelle der GEW