Unzulässige Verpflichtung zur Präsenz an Schulen

Pflichtstundenmodell | Juni 2014

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte richtet sich nicht nach einem Wochenarbeitszeitmodell wie für die meisten übrigen Beamten oder Beschäftigten des Landes Hessen. Vielmehr ist die Arbeitszeit der Lehrkräfte in Hessen über eine Verordnung, die Pflichtstundenverordnung, geregelt.

Diese gilt für alle Lehrkräfte, egal ob es sich um Beamte oder Arbeitnehmer_innen handelt. Die Pflichtstundenverordnung regelt insbesondere über die Schulform, wie viele Unterrichtsstunden in der Woche gehalten werden müssen.

Darüber hinaus gibt es eine große Anzahl an außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die im Wesentlichen in der Dienstordnung niedergeschrieben sind, jedoch zeitlich nicht definiert sind. Dazu zählen die Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, die Durchführung von Prüfungen (unteilbare Dienstpflichten) sowie Aufsichten, Elternsprechtage, Klassenfahrten, Projekttage und Projektwochen sowie die Betreuung von Betriebspraktikanten (teilbare Dienstpflichten).

Dass sich die Anforderungen an den Lehrerberuf stark verändert haben, ist auch in der Rechtsprechung bereits angekommen: „Die Art und Weise des Unterrichts und der Unterrichtsvorbereitung haben sich gewandelt. Es findet z.B. weniger Frontalunterricht und mehr Gruppenarbeit statt. Dies erfordert eine andere Art der Unterrichtsvorbereitung, weil z.B. vermehrt Arbeitsblätter und weitere Unterrichtsmaterialien erstellt werden müssen. Die Lehrpläne haben sich verdichtet. Die zu bewältigende Informationsflut hat sich erhöht. Heutzutage wird sowohl im Unterricht als auch in der Unterrichtsvorbereitung eine Vielfalt von sich ständig verändernden und zunehmend elektronischen Medien eingesetzt. Ferner soll sich heutzutage ein Lehrer verstärkt mit den Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schüler im Einzelnen auseinandersetzen.“ (Urteil des OVG Niedersachsen vom 28. Februar 2012).

Leider lässt sich feststellen, dass die außerunterrichtlichen Verpflichtungen ein immer größeres Maß einnehmen. Darüber hinaus werden per „Zuruf“ durch die Schulleitung oder selbstverpflichtend per Konferenzbeschluss weitere „Dienste“ addiert.

Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung

Die Pflichtstundenverordnung gilt als das speziellere Gesetz im Verhältnis zur Hessischen Arbeitszeitsverordnung (HAZVO) und ist daher insoweit nur anwendbar, als in der Pflichtstundenverordnung beziehungsweise sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen für den Lehrbereich getroffen wurden. Nach Ansicht der GEW Landesrechtsstelle müssen die in der HAZVO definierten Grenzen auch im Rahmen eines Pflichtstundenmodells gelten, beispielsweise was die Obergrenze an täglicher Arbeitszeit betrifft oder die per Verordnung definierten Pausen. 

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