Urlaub in Hessen neu regelt

Neue Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte | Information aus der Rechtsstelle

Mit der neuen Hessischen Urlaubsverordnung für verbeamtete Beschäftigte wurden einige Anpassungen an europäisches Recht und der dazu ergänzenden Rechtsprechung vorgenommen. Für viele Regelungen gab es bereits entsprechende Erlasse. Über die neu eingeführten Elterntage haben wir bereits berichtet.
 

Verfall / Auszahlung / Verjährung

Unverändert gilt, dass der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub grundsätzlich mit Ablauf des 30. September des Folgejahres verfällt. Konnte der Urlaub aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder Inanspruchnahme von Elternzeit nicht genommen werden, verfällt er erst mit dem Ende des nächsten Kalenderjahres nach der Rückkehr in den Dienst.
 

Zwei weitere Sonderregelungen gibt es für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr. Konnte dieser aufgrund von Dienstunfähigkeit oder Krankheit nicht genommen werden, verfällt er erst mit Ablauf des 15. Monats nach Ende des Urlaubsjahres. Bei aktueller Dienstunfähigkeit verfällt der Mindesturlaubsanspruch aus dem Jahr 2022 also mit Ablauf des 31. März 2024.

Endet das Beamtenverhältnis bevor der Mindesturlaub verfallen ist, wird er finanziell abgegolten, also ausgezahlt. Die Auszahlung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt von Amts wegen. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut der Verordnung nur für den Mindesturlaub. Nach geltender Rechtsprechung müsste dies aber auch für den Zusatzurlaub aufgrund von Schwerbehinderung gelten. Der Abgeltungsanspruch verjährt drei Jahre nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalenderjahres.
 

Hinweispflicht

Nach der aktuellen Rechtsprechung setzen Verfall und Verjährung voraus, dass der Arbeitgeber hierüber informiert und die Beschäftigten in die Lage versetzt, den Urlaub zu nehmen. Daher wurde in der Urlaubsverordnung die Verpflichtung des Dienstherrn aufgenommen, spätestens drei Monate vor dem Verfallszeitpunkt auf den drohenden Verfall hinzuweisen und zugleich aufzufordern, den Urlaub zu nehmen.
 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Hinweis allerdings nicht erforderlich, wenn die Beschäftigten aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen sind den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Höchstrichterliche Rechtsprechung im Beamtenrecht liegt hierzu noch nicht vor.
 

Absonderung und Quarantäne

Melden sich Beschäftigte während eines Urlaubs mit Attest krank, wird der Urlaub gutgeschrieben. Es war umstritten, ob dies auch für Zeiten von Absonderung und Quarantäne gilt. Nun ist dies in der Urlaubsverordnung ausdrücklich geregelt. Genauso wie für nicht verbeamtete Beschäftigte, für die das Infektionsschutzgesetz gilt, wird der Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht abgebaut.


Lehrkräfte

Nach der Dienstordnung haben Lehrkräfte den Erholungsurlaub in den Ferien zu nehmen. Er gilt damit als abgegolten. Dennoch haben auch Lehrkräfte bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf Auszahlung des Mindesturlaubs, soweit er nachweislich aufgrund von Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Dabei prüfen die Schulämter, für welche Zeiträume eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und ob und in welchem Umfang im entsprechenden Kalenderjahr ausreichend „Ferien ohne Attest“ zur Verfügung standen, um den Mindesturlab abzudecken.


Sonderurlaub für Reha-Maßnahme

Sollten Kosten einer Reha-Maßnahme durch die Beihilfestelle übernommen werden, muss diese vor Antritt von der Beihilfestelle genehmigt werden. Die Maßnahme muss dann innerhalb von vier Monaten angetreten werden. Außerdem muss für den konkreten Zeitraum ein Sonderurlaub beantragt werden. Wurde die Maßnahme durch einen Sozialversicherungsträger genehmigt, musste bisher für den beamtenrechtlichen Sonderurlaub noch ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden. Letzteres ist nun entfallen.

 

Begleitung bei Reha-Maßnahmen von Kindern

Neu eingeführt wurde der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub als notwendige Begleitperson während einer Reha-Maßnahme von Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit Behinderung. Und zwar im Umfang von fünf Tagen (bei Alleinerziehenden von zehn Tagen). In Einzelfällen kann auch darüber hinaus Sonderurlaub (ggf. ohne Bezüge) gewährt werden.

Hinweis: Bei nicht verbeamteten Beschäftigten kann ein unbezahlter Sonderurlaub oder eine Arbeitsbefreiung beantragt und ein Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei der Rentenversicherung gestellt werden.


 

Hier die neue Urlaubsverordnung zum Nachlesen