Urlaubsabgeltung nach Dienstunfähigkeit

November 2013

Mit Urteil vom 31. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) endlich bestätigt, dass die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs zur Urlaubsabgeltung nach Krankheit auch für Beamtinnen und Beamte gelten (Az.: BVerwG 2 C 10.12). Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIuS ) hat unter dem Datum 15. April 2013 einen Erlass zu Umsetzung der Rechtsprechung veröffentlicht.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dagegen schon länger geklärt.

Ein Anspruch auf Abgeltung besteht

  • im Umfang von maximal 4 Wochen Urlaub
  • der wegen Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte
  • der nicht verfallen ist
  • nach einer einer Beendigung des (aktiven) Beamtenverhältnisses
  • soweit der Abgeltungsanspruch nicht verjährt ist.

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