Die Dauer der Probzeit ist sowohl in § 20 HBG als auch in § 9 HLVO geregelt. Die Regelprobezeit beträgt drei Jahre und kann insgesamt auf fünf Jahre verlängert werden wenn die Bewährung aus Gründen, die in der Person der Lehrkraft liegen, nach drei Jahren (noch) nicht festgestellt werden kann. Vor Ablauf der Probezeit ist in einem Abschlussbericht festzustellen, ob die Lehrkräfte sich in vollem Umfang bewährt haben. Dies gilt auch in Zeiten der Pandemie.
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