Zweites DRModG | Februar 2014

Überleitung der Versorgungsempfänger_innen

Durch 2. DRModG wird ab dem 1. März 2014 das bisherige System der „Lebensaltersstufen“ durch das System „Berufserfahrungsstufen“ ersetzt. Alle Beamtinnen und Beamte, die am 28. Februar bereits „vorhanden“ waren, werden in das neue System übergeleitet. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand.

Durch die Überleitung erhalten alle Beamtinnen und Beamte im Ruhestand im Ergebnis das gleiche Ruhegehalt wie bisher. Es wird sich „nur“ die Darstellung bzw. Zusammensetzung etwas ändern.

Überleitungstabelle

Neben der „normalen“ Besoldungstabelle und der Überleitungstabelle für aktive Beamtinnen und Beamte wird es eine weitere Tabelle für Versorgungsempfängerinnen und –empfänger geben. Diese Tabelle zum Stand 1. März 2014 ist auf der Rückseite abgedruckt.

Die bisherigen Besoldungsgruppen bleiben erhalten. Für die A-Besoldung gab es bisher zwölf Stufen. Die neue Besoldungstabelle wird nur noch acht Stufen haben. Die Beträge in dieser Tabelle werden mit den allgemeinen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen angepasst. Die erste Erhöhung um 2,6% erfolgt bereits zum 1. April 2014.

Die Tabellen werden unter >> Besoldung veröffentlicht.

Zuordnung in die neue Tabelle

Der maßgebliche Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist das Grundgehalt. Alle Beamtinnen und Beamte behalten ihre bisherige Besoldungsgruppe. Innerhalb der Besoldungsgruppe werden sie der Stufe zugeordnet, bei der der Betrag in etwa der bisherigen Stufe entspricht. Differenzbeträge unter einem Euro bleiben dabei unbeachtet, d.h., es wird insoweit aufgerundet. Die neue Stufe wird eine niedrigere „Nummer“ als bisher haben, z.B. wird aus der Stufe 12 die Stufe 8. Dies ist aber unschädlich.

Ausgleichszulage

Der Betrag des Grundgehalts in der zugeordneten Stufe ist in der Regel niedriger als das bisherige Grundgehalt. In diesem Fall wird der Differenzbetrag in Form einer Ausgleichszulage gezahlt. Auch diese Ausgleichzulagen werden auf der Rückseite dargestellt. Wir gehen davon aus, dass die Zulage im Bezügenachweis mit „Bezug § 6(1)4,5 HBesVÜG dyn“ benannt wird. Die Ausgleichzulagen werden bei Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ebenfalls erhöht.

Weitere Besoldungsbestandteile

Die Regelungen zur Zahlung der ruhegehaltfähigen Zulagen und des Familienzuschlags bleiben erhalten. Es gibt einige „sehr alte Zulagen“, die ebenfalls weiter geführt werden. Auch diese Zulagen werden mit dem Zusatz „(…)HBesVÜGdyn“ bezeichnet und sind ebenfalls dynamisch.

Überleitungstabelle für Versorgungsempfänger_innen