Zweites DRModG | November 2013

Änderungen im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz

Die „große Versorgungsreform“ erfolgte durch das Erste Dienstrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. November 2011, durch da vor allem die „Pension mit 67“ eingeführt wurde. Im Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (2. DRModG) wird nun das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) umstrukturiert und ist damit besser lesbar geworden. Die Ergebnisse gerichtlicher Verfahren der letzten Jahre, sei es zu Gunsten der Beamtinnen und Beamten, sei es zu Ungunsten, wurden eingearbeitet.

Dort, wo die Gerichte dem Gesetzgeber den entsprechenden Spielraum zubilligten, wurde allerdings die Gelegenheit genutzt, einzelne Regelungen zu Lasten der Beamtinnen und Beamten zu treffen.

Das Altersgeld, das mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. März 2014 eingeführt wird, dürfte dagegen für die Beamtinnen und Beamte, die sich mit dem Thema Ausstieg aus dem Beamtenverhältnis befassen, positiv aufgenommen werden.

Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich nur für Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. März 2014 in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen werden. Welche Regelungen auch für „vorhandene Versorgungsempfänger“ gelten werden, wird beim jeweiligen Stichwort erläutert. 

Mehr im Mitgliederbereich unter >> Beamtenversorgung