Grundschulen: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt

Einsatz trotz Aufhebung des Abstandsgebots und kurzfristig veröffentlichtem Hygieneplan

Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Lehrkraft abgelehnt, die sich gegen den Einsatz im Präsenzunterricht unter den gegenwärtigen Arbeitsbedingungen gewandt hatte.

Vorgetragen hatte die Antragstellerin unter anderem, dass bei einem Einsatz im Präsenzunterricht eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin drohe und der Hygieneplan im Übrigen so kurzfristig veröffentlicht wurde, dass dieser nicht mehr rechtzeitig vor Wiederaufnahme des Regelschulbetriebs im Grundschulbereich implementiert werden könne.

Das Verwaltungsgericht begründete den abgelehnten Antrag damit, dass die Antragstellerin nicht erwarten könne, in der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht jedes Beamten. Die beamtenrechtliche Grundpflicht fordere von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibe, missachte damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter versetze die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung seien für jeden leicht zu erkennen. Setze sich ein Beamter über dieser Erkenntnis hinweg, zeige er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit.

Die Aufgabe der Schule bestehe nicht nur in der Vermittlung von Bildung, sondern Schulen seien auch Betreuungseinrichtungen für arbeitende Elternteile, die in ihren jeweiligen Berufen gebraucht würden und den Lebensunterhalt der Familie sichern müssten. Zudem diene die Schule dem Schutz der Kinder, indem sie einen Blick auf das Kindeswohl in der häuslichen Isolation habe und eventuell bestehenden Gefährdungen begegnen könne.

Es könne in zahlreichen Tätigkeitsbereichen keinen allumfassenden Gesundheitsschutz geben. Lege man die Erwartungen der Antragstellerin an ihren Dienstherrn zugrunde, dass von Kindern kein Ansteckungsrisiko ausgehe und übertrage man diese Erwartungshaltung in die Daseinsvorsorge und die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, hätte dies den vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge.

Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts negiert völlig, dass die Regelungen zur Schulöffnung, weder die Abstandsregelungen noch eine Maskenpflicht einen Mindestschutz vor Ansteckungen ermöglichen, wie diese in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens vorgeschrieben sind.

Damit wird nicht nur die körperliche Unversehrtheit der Lehrkräfte aufs Spiel gesetzt, sondern dies bedeutet auch eine Gefährdung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler.

Die GEW Hessen prüft die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens.