Wie sind die Neuregelungen zum Kinderkrankengeld?

Stand 14. Januar 2021

Die Anzahl der Tage, die gesetzlich krankenversicherte Eltern zur Betreuung erkrankter Kinder zur Verfügung stehen, wurden bereits letztes Jahr verlängert. Nun wird im Eilverfahren die Anspruchsdauer für das Jahr 2021 nochmals aufgestockt. Außerdem wird das Kinderkrankengeld auch gezahlt, wenn das Kind nicht krank ist, sondern wegen Schließung einer Einrichtung betreut werden muss.

Sobald das Gesetz in Kraft tritt, gilt:

Wann wird gezahlt?

Der Anspruch besteht zur Betreuung von Kindern bis zum 12. Geburtstag oder Kinder mit Behinderung

  • bei Erkrankung des Kindes (Vorlage eines ärztlichen Attests)

neu:

  • bei folgenden behördlichen Maßnahmen (Gesundheitsamt)
      • Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderung sowie von Schulen
      • Quarantäne oder Betretungsverbot
      • Anordnung oder Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien
  • Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule
  • Einschränkung des Angebots zur Kinderbetreuung

In den letzten beiden Fällen soll eine Bescheinigung der Einrichtung vorgelegt werden.

Umfang

 Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für

  • längstens 20 Arbeitstage pro Kind, maximal 40 Arbeitstage
  • für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind, maximal 90 Tage.

Wie bisher auch gilt: Hat ein Elternteil die ihm zustehenden Tage bereits ausgeschöpft, kann es die 20 Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen - vorausgesetzt beide Arbeitgeber sind damit einverstanden. Denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht.

Höhe und Auszahlung

Das (Kinder-) Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoentgelts. Da davon noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, reduziert sich der Betrag auf ca. 80 Prozent.

Damit ist es aber Höhe als die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (67 Prozent des Netto). Diese Entschädigung wird nun nicht gezahlt, wenn ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht.

Die Auszahlung erfolgt über die gesetzliche Krankenkasse.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat in diesen Fällen „nur seinen Anspruch“ (siehe oben).

Beamtinnen und Beamte

Bisher ist durch Erlass festgelegt, dass Beamtinnen und Beamten in Hessen zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahren oder Kindern mit Behinderung eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von 7 Tagen pro Kind/ maximal 14 Tage (Alleinerziehende 14/ 28 Tage) erhalten. Darüber hinaus kann Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt werden. (Erlass vom 21.11.2017 – siehe Information aus der Landesrechtsstelle zur Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder vom Februar 2018)

Aus unserer Sicht muss aber angesichts der Änderungen im Sozialgesetzbuch die Anspruchsdauer

verlängert und auch in den Fällen der „Schließung von Betreuungseinrichtungen“ genehmigt werden. Ein Erlass ist uns hierzu nicht bekannt. Bei einer behördlichen Quarantäne oder Absonderung besteht immer der Anspruch auf Besoldung.

Information des DGB

https://www.dgb.de/themen/++co++8389e764-5019-11eb-b281-001a4a160123