Besoldungsgesetz verfassungswidrig

HLZ 1-2/2022: Demokratie und Menschenrechte

Am 30. November hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) festgestellt, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Hessen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, da der notwendige Abstand vor allem der unteren Besoldungsgruppen zum Sozialhilfeniveau nicht gegeben ist. Die unzureichende Höhe der hessischen Besoldung resultiert unter anderem aus einer Nullrunde im Jahr 2015 und einer nur einprozentigen Erhöhung der Bezüge im Jahr 2016.

Die GEW hat ihre Mitglieder immer wieder auf die Möglichkeit hingewiesen, ihre Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldung bzw. Versorgung für den Fall entsprechender Gerichtsentscheidungen durch fristgerechte Anträge zu wahren, zuletzt in der HLZ 11/2021.

Die Entscheidung des VGH beruht auf der Klage eines nach A 6 besoldeten Justizbeamten, für den eine Verletzung des „Mindestabstandsgebots“ festgestellt wurde, wonach die Besoldung eines Beamten in jedem Fall einen Abstand von mindestens 15 % zur Grundsicherung für Arbeitssuchende einhalten muss. In der Besoldungsgruppe A 5 Stufe 1 wurde das Grundsicherungsniveau sogar um 9,3 % unterschritten. Betroffen von der Unterschreitung des Mindestabstands sind die Besoldungsgruppen bis A 9, teilweise auch die Besoldung nach A 10.

Da auch zwischen den Besoldungsgruppen ein hinreichend großer Abstand gewahrt werden muss, hat die Unterschreitung des Mindestabstands bzw. die Anhebung dieser Besoldung ebenfalls Auswirkungen für höhere Besoldungsgruppen und andere Besoldungsordnungen.
Grundlage für die Entscheidung des VGH waren die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die in einem Urteil vom 4. 5. 2020 ausformuliert wurden. Auch darüber hatte die HLZ berichtet.

Da der VGH für die abschließende Beurteilung der Frage, ob das Hessische Besoldungsgesetz von 2015 verfassungswidrig ist, nicht zuständig ist, legte er das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung vor. Da die inhaltliche Aussage des VGH jedoch eindeutig ist, forderten der DGB Hessen-Thüringen und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Landesregierung auf, nicht noch einmal zwei oder drei Jahre bis zu einer Entscheidung des BVerfG zu warten, sondern umgehend in die Beratungen über einen entsprechenden Gesetzentwurf einzutreten. Die Landesregierung hat dies inzwischen zugesagt.