Änderungen im Hessischen Beamtenrecht

HLZ 1-2/2022: Demokratie und Menschenrechte

Keine große Reform, aber ein paar längst überfällige Neuregelungen und das ein oder andere Neue. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG vom 15. 11. 2021) hat das Land Hessen zumindest einige seiner Hausaufgaben erledigt. Große öffentliche Aufmerksamkeit erregte nur die Tatsache, dass die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin des Landeskriminalamts zukünftig durch einen politischen Beamten wahrgenommen werden soll, der jederzeit abberufen werden kann. Die HLZ stellt hier die für die Kolleginnen und Kollegen wesentlichen Punkte vor.

Verbeamtung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
Mit der neuen Hessischen Laufbahnverordnung von 2014 wurde die Möglichkeit, dass Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die beispielsweise in einer Vorklasse oder im flexiblen Schulanfang Unterricht erteilen, verbeamtet werden können, gestrichen. Jetzt wurde die früher bestehende Rechtsgrundlage zur Ernennung in das Beamtenverhältnis wiederhergestellt. Soweit 2,5 Jahre hauptberufliche Tätigkeit vorliegen, kann eine Ernennung in das Beamtenverhältnis erfolgen.

Voraussetzungen für Verbeamtungen
Ob Bewerberinnen und Bewerber den für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlichen Abschluss und damit die Laufbahnbefähigung haben, entscheidet ab nächstem Jahr grundsätzlich die jeweilige Einstellungsbehörde. Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass die Entscheidung durch das einstellende Schulamt erfolgt. Die Lehrkräfteakademie ist nur noch für die schwierigen Fälle zuständig.

Beihilfe
Zahlreiche Regelungen des Artikelgesetzes beziehen sich auf die Beihilfe:

  • Rückwirkend zum 1. Januar 2021 werden einige bisher nur vorläufig erlassene Regelungen im Bereich der Beihilfe in Kraft gesetzt. Dies betrifft vor allem die Neuregelung zur Einkommensgrenze für die Berücksichtigung von Angehörigen (siehe HLZ 4/2021, S. 35).
  • Ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung führt in der Regel nicht mehr zu einer Kürzung der Beihilfe. Davon betroffen waren insbesondere Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, die neben ihrer Beamtenversorgung auch eine gesetzliche Rente erhalten. Diese können nun bedenkenlos den Zuschuss in Anspruch nehmen, auch wenn er 40,99 Euro monatlich übersteigt. Die Beihilfe wird aber weiterhin gekürzt, wenn ein Zuschuss aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird.
  • Bei freiwillig gesetzlich Versicherten besteht weiterhin kein Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe, wenn sie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten. Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes hatten gefordert, diese Regelung abzuschaffen. Die Forderung nach einer pauschalen Beihilfe besteht weiterhin.
  • Für Anwärterinnen und Anwärter mit privater Krankenversicherung werden nun 70 % statt 50 % der Aufwendungen durch die Beihilfe erstattet. Im Schulbereich betrifft dies die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.
  • Der Begriff des Sanatoriumsaufenthalts wurde durch den auch im Sozialrecht verwendeten Begriff der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ersetzt. Damit die Kosten übernommen werden, muss diese Maßnahme in einer durch die Kranken- und Rentenversicherung anerkannten Einrichtung erfolgen.
  • Außerdem sind nun auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eines Kindes unter 12 Jahren („Eltern-Kind-Kur“) beihilfefähig.
  • Der Eigenbeitrag zur Wahlleistungsbeihilfe im Krankenhaus von 18,90 Euro muss nicht mehr während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gezahlt werden. Außerdem können nun alle Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt direkt zwischen Klinik und Beihilfestelle abgerechnet werden. Hierfür muss eine Einverständniserklärung der oder des Beihilfeberechtigten auf einem Formular der Beihilfestelle vorliegen.
  • Für bestimmte zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen wurde die Wartezeit von einem Jahr gestrichen, genauso wie der Beihilfeausschluss für bestimmte medizinisch erforderliche Mehraufwendungen.
  • Die komplizierte Regelung zu den Material- und Laborkosten wird ersetzt. Zahntechnische Leistungen sind nun zur Hälfte, kieferorthopädische Behandlungen in voller Höhe beihilfefähig.
  • Für Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Kinderwunschbehandlung) gibt es nun seit 1. Januar 2021 einen eigenen § 11a HBeihVO. Diese Beihilfe wird zwar weiterhin nur für Verheiratete gewährt, aber es wird das im Bereich der privaten Krankenversicherung geltende „Verursacherprinzip“ übernommen, so dass eine seit längerem bestehende Lücke geschlossen wird.

Teilzeit in Elternzeit
Entsprechend der Änderung im Bundeselternzeit- und -elterngeldgesetz ist es für Beamtinnen und Beamte nun möglich, in Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Zeitstunden (bisher: 30 Zeitstunden) nachzugehen. Dies gilt für Eltern von ab dem 31. August 2021 geborenen Kindern.
Sachschadensersatz
Wird die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Dienstreisen genehmigt oder angeordnet, werden Schäden ab 500 Euro nun auch bei grober Fahrlässigkeit erstattet.

Dienstzeugnis
Ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis besteht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder für eine Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn.

Disziplinarrecht
Bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand wurde neu als ein Dienstvergehen aufgenommen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben machen. Der Gesetzgeber denkt hier an Fälle des Beihilfebetrugs oder das absichtliche Verschweigen von vermögenswirksamen Angaben. Bei aktiven Beamtinnen und Beamten gilt dies ebenso, muss aber im Gesetz nicht ausdrücklich benannt werden. Außerdem kann das Ruhegehalt jetzt bis zu fünf Jahre gekürzt werden, nicht nur drei Jahre.

Beamtenversorgung

  • Eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse ist nur dann ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Zusicherung bei Beginn der Beurlaubung vorliegt.
  • Neu eingeführt wurde eine Angriffsentschädigung. Wer durch einen rechtswidrigen Angriff im Dienst oder „in der Eigenschaft als Staatsdiener“ verletzt wird, erhält eine einmalige Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Die Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit im Ruhestand erfolgt nicht mehr streng monatsbezogen. Seit dem 1. Januar 2022 wird für alle Monate im Kalenderjahr, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, der gleiche Betrag berücksichtigt. Bei einer Tätigkeit, die das ganze Kalenderjahr ausgeübt wird, liegt dieser bei 1/12 des Jahreseinkommens. Bei Einkünften, die nicht in Monatsbeträgen erzielt werden (in der Regel für eine selbstständige Tätigkeit), war dies auch bisher der Fall. Jetzt erfolgt eine Gleichstellung.
  • Gestrichen wurde die Anrechnung von Einkommen auf das Waisengeld.