Amtsangemessene Alimentation

Vorschläge der Landesregierung

Stellungnahme

Am 5. August 2022 hat das hessische Innenministerium seine Vorstellungen veröffentlicht, wie die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf ein verfassungskonformes Niveau angehoben werden soll. Urteile des Bundesverfassungsgerichtes im Mai 2020 und des Verwaltungsgerichtshofes Hessen am 30. November 2021 hatten klar gemacht, dass die Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten die Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht erfüllt.
 

Folgende Eckpunkte nennt das Innenministerium in seiner Pressemitteilung:

  • Anhebung der Besoldung und Versorgung zum 1. April 2023 sowie zum 1. Januar 2024 um jeweils drei Prozent (zusätzlich zur bereits festgelegten Besoldungsanhebung um 1,89 Prozent zum 1. August 2023),
  • höhere Familienzuschläge zum 1. April 2023 für die ersten beiden Kinder um jeweils 100 Euro pro Monat und für jedes weitere Kind um jeweils 300 Euro pro Monat.
  • Die Besoldungsgruppe A 5 fällt zum 1. April 2023 weg, die Beschäftigten werden in Besoldungsgruppe A 6 überführt.
  • In der R-Besoldung (Richter:innen und Staatsanwält:innen) entfallen zum 1. April 2023 die niedrigsten beiden Erfahrungsstufen.
     

Der Vorsitzende des DGB Hessen-Thüringen, Michael Rudolph, sagte dazu: „Spät ist besser als nie. Hessen war das zweitletzte Bundesland ohne konkrete Ideen in der Frage. Jetzt hat der Druck der Gewerkschaften endlich dazu geführt, dass sich die Landesregierung bewegt.“
 

Die Ankündigung von Innenminister Beuth kann als Schritt in die richtige Richtung gewertet werden. Insgesamt kommt aber die avisierte Besoldungserhöhung im April 2023 – wenige Monate vor den nächsten Landtagswahlen – zu spät. Denn die Urteile stammen aus 2020 und 2021. Allerspätestens seit dem 30. November 2021 ist klar, dass die hessische Besoldung verfassungswidrig ist. Diesem verfassungswidrigen Zustand erst im Frühjahr 2023 mit ersten Schritten abhelfen zu wollen, muss als enormer Mangel des Vorstoßes kritisiert werden. Die GEW Hessen wird daher erneut ihren Mitgliedern Ende des Jahres Anträge auf Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation im Jahr 2022 zur Verfügung stellen.
 

Vor diesem Hintergrund verwundert es kaum noch, wenn sich die Landesregierung bisher zur Problematik ausschweigt, wie mit abgelaufenen Zeiträumen umgegangen werden soll, in denen die Amtsangemessenheit der Alimentation nach Kenntnisstand der jüngeren Rechtsprechung nicht gegeben war. Sie erweckt so den Eindruck diesbezüglich nicht handeln zu wollen.
 

Die GEW Hessen und die anderen DGB Gewerkschaften werden, wenn der Entwurf zu einem „Besoldungs-Reparaturgesetz“ vorliegt, genau prüfen, ob dieser für die Zukunft geeignet ist, die durch die -  von der GEW heftig bekämpfte - „Besoldungslinie 2015/16“ (Nullrunde 2015 und auf 1 Prozent gedeckelte Erhöhung 2016) verursachten Einbußen in den Tabellen zumindest zukünftig zu kompensieren. Auch wird dabei geprüft, ob das Gesetz geeignet ist, die Kriterien für eine amtsangemessene Alimentation, in der auch stark steigende Energiepreise von Bedeutung sind, zu erfüllen. Zudem muss eine Lösung für zurückliegende Zeiträume seit 2016 auf den Weg gebracht werden.
 

Stellungnahme des DGB Hessen-Thüringen